Berlin. Welcher der Partner muss nach einer Trennung die gemeinsame Wohnung verlassen? Ein Blick in den Mietvertrag hilft da nur bedingt.

„Mach, dass du rauskommst!“ Ein solcher Satz ist schnell gesagt, wenn Paare sich trennen und einer den anderen vor die Tür setzen will. Doch die Realität ist komplizierter, denn in Bezug auf die Wohnung gibt es Rechte und Pflichten.

„Das Ende der Beziehung beendet nicht automatisch den Mietvertrag“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Relativ eindeutig ist die Sache bei unverheirateten Paaren. Hat nur einer von beiden den Mietvertrag unterschrieben, ist er alleiniger Mieter. Er kann wohnen bleiben – oder die Wohnung kündigen und ausziehen.

Der andere Partner muss so oder so raus. „Für ihn besteht kein Kündigungsschutz“, erläutert Ropertz. Beide können sich aber mit dem Vermieter darauf verständigen, dass derjenige wohnen bleibt, dessen Unterschrift nicht unter dem Mietvertrag stand – und ein neues Mietverhältnis vereinbaren.

Am besten unterschreiben beide

Untermiete bietet keine Gewähr, das Dach über dem Kopf zu behalten. „Wenn der Hauptmieter kündigt, trifft das auch den Untermieter“, sagt Ropertz. Zur Vermeidung solcher Überraschungen rät er jedem Partner: „Immer den Mietvertrag mitunterschreiben, um eigene Rechte zu sichern.“ Denn ein gemeinsamer Mietvertrag kann nur gemeinsam gekündigt werden.

„Eine einseitige Vertragskündigung ist unwirksam“, bestätigt Rechtsanwalt Rainer Burbulla aus Düsseldorf. Sagt ein Partner „Nein“ zur gemeinsamen Kündigung, bleibe dem anderen die Möglichkeit, „auf Zustimmung zur Kündigung“ zu klagen.

Dass der auszugswillige Partner einfach die Koffer packt, löst das Dilemma nicht. Denn er bleibt trotzdem Mieter; er muss weiterhin mitaufkommen für Miete und Nebenkosten und stünde im Zweifel sogar für Mietschulden des anderen gerade.

Der Vermieter muss einverstanden sein

Der Ausweg ist eine Aufhebungsvereinbarung. Diese wird mit dem Vermieter zugunsten des Ausziehenden geschlossen. Der Mietvertrag für den anderen hat dann unverändert Bestand. Der Vermieter kann, muss sich aber nicht auf den Deal einlassen“, so Ropertz. Ohne sein Okay bleibe im Grunde nichts anderes übrig, als zusammen den Vertrag zu kündigen.

Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften ist die Lage anders. Während der Trennungsphase „kann jeder verlangen, dass ihm allein die Nutzung der Wohnung überlassen wird“, erläutert der im Deutschen Familiengerichtstag engagierte Notar Herbert Grziwotz aus dem bayerischen Regen. Der andere Partner müsste sich in dem Fall eine neue Bleibe suchen. Es spiele keine Rolle, ob jemand im Mietvertrag steht oder Eigentümer der Wohnung ist.

Das Wohl der Kinder hat Vorrang

Ein Überlassungsanspruch muss in der Regel präzise begründet sein. Im Vorteil ist, wer die Kinder versorgt. „Das Wohl der in der Wohnung lebenden Kinder ist ausdrücklich im Gesetz als Grund genannt. Es könnte durch einen Umzug oder Streitigkeiten der Eltern leiden“, sagt Grziwotz.

Oftmals entscheiden Familiengerichte anstelle uneiniger Eltern. So weit muss es nicht kommen: Erziehungsberatungsstellen und Familienmediatoren helfen Eltern im Vorfeld.

Die Berater „betrachten die Situation vom Kind aus“: Wenn es in seiner Umgebung bleiben soll, sei meist auch die Mietfrage geklärt, heißt es bei der Bundeskonferenz der Erziehungsberatungsstellen.

Familienmediatoren unterstützen als eine Art Vermittler Eltern, „das Problem selbst zu lösen, und empfehlen dann, sich bei Anwälten rückzuversichern“, sagt die Geschäftsführerin des Verbands, Swetlana von Bismarck.

Auch Räumung kann verlangt werden

Gewalttätige Partner müssen ausziehen. Familiengerichte wiesen regelmäßig dann dem anderen die komplette Wohnung zu, berichtet Familienrechtler Grziwotz. In Einzelfällen kann das Gericht den gewalttätigen Partner zur Räumung verdonnern. Bei friedlichen Trennungen können große Wohnungen zum Beispiel auch aufgeteilt werden. Die sogenannte Zuweisung erfolgt vorläufig. Sie hat keinen Einfluss auf den Mietvertrag. Endgültig über die Wohnung entschieden wird bei der Scheidung.

Jenseits aller rechtlichen Überlegungen gibt es eine andere Option: Ehe- und Lebenspartner vereinbaren schon in guten Zeiten, wer in schlechten Zeiten das gemeinsame Heim nutzt. Und wer sich trotz Trennung gut versteht, kann das auch im Nachhinein festlegen.