Karlsruhe. Die Impfpflicht gegen Masern ist verfassungsgemäß. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die richterliche Risikoabwägung.

Die Impfflicht gegen Masern bleibt in Kraft. Sie ist kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht der Kinder auf körperliche Unversehrtheit. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag entschieden.

Die acht Richterinnen und Richter im Ersten Senat befanden, die Grundrechtseingriffe seien zumutbar, um besonders gefährdete Menschen vor einer Infektion zu schützen. Das Karlsruher Gericht wies mehrere Klagen betroffener Familien zurück.

Seit dem 1. März 2020 müssen alle Schul- und Kitakinder sowie Menschen, die nach 1970 geboren wurden und in Schulen, Kitas, im Pflegebereich oder im Gesundheitswesen arbeiten, gegen Masern geimpft sein. Die Pflichtimpfung – beziehungsweise das Betreuungsverbot, wenn der Nachweis fehlt – seien sowohl zum Schutz des Einzelnen als auch zum Schutz der Bevölkerung vor Masern "im verfassungsrechtlichen Sinne erforderlich", so die Richter. Es sei nicht erkennbar, "dass andere, in der Wirksamkeit eindeutig gleiche, aber die betroffenen Grundrechte von Kindern und Eltern weniger stark einschränkende Mittel zur Verfügung standen."

Masern-Impfpflicht: Richter wägen Risiken ab

Der Entscheidung ist im Kern eine Risikoabwägung: Für die Schutzpflicht sprechen aus der Sicht des Gerichts die hohe Übertragungsfähigkeit und Ansteckungsgefahr sowie das "nicht zu vernachlässigende Risiko", als Spätfolge der Masern eine für gewöhnlich tödlich verlaufende Krankheit zu erleiden.

Demgegenüber würden bei einer Impfung nahezu immer nur milde Symptome und Nebenwirkungen auftreten. "Ein echter Impfschaden ist extrem unwahrscheinlich", heißt es im Richtersprich. Die Gefahr für Ungeimpfte, an Masern zu erkranken, sei deutlich höher als das Risiko, einer auch nur vergleichsweise harmlosen Nebenwirkung der Impfung ausgesetzt zu sein.(fmg/dpa)

Dieser Artikel erschien zuerst auf morgenpost.de.