Erfurt/Berlin. Die katholische Kirche darf einen Chefarzt nicht aufgrund einer Wiederheirat entlassen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht.

Ein katholischer Chefarzt, der gegen seine Kündigung durch die Kirche geklagt hat, hat vor dem Bundesarbeitsgericht Recht erhalten: Er darf nicht gekündigt werden, weil er nach einer Scheidung wieder geheiratet hat.

Das Urteil hat eine grundsätzliche Bedeutung, da es die Sonderrechte der Kirchen in Deutschland betrifft. Rund 1,4 Millionen Menschen sind als Arbeitnehmer bei den Kirchen beschäftigt.

Im konkreten Fall hatte ein katholischer Chefarzt eines katholischen Krankenhauses in Düsseldorf geklagt, der nach seiner Scheidung zum zweiten Mal standesamtlich geheiratet hatte. Sein Arbeitgeber, die katholische Kirche, sah darin einen Verstoß gegen die katholische Glaubens- und Sittenlehre – und damit auch gegen die katholischen Loyalitätspflichten der Kirche.

Katholische Kirche hat Sonderstatus

Der Fall beschäftigt die Gerichte schon seit zehn Jahren. (AZ: 2 AZR 746/14) Das Urteil der Erfurter Richter fiel vor dem

Hintergrund des im Grundgesetz verankerten Sonderstatus der Kirchen und dem EU-Recht.

Das Bundesverfassungsgericht hatte das Urteil des Bundesarbeitsgerichts, das die Kündigung 2011 für unwirksam erklärte hatte, aufgehoben und auf das im Grundgesetz verankerte kirchliche Selbstbestimmungsrecht verwiesen. Der danach vom Bundesarbeitsgericht angerufene Europäische Gerichtshof vermutete dagegen in der Kündigung einen Verstoß gegen das EU-rechtliche Gleichbehandlungsgebot.

Für Kirchen ist im Grundgesetz ein Selbstbestimmungsrecht verankert. Das wirkt sich auch auf ihre Position als Arbeitgeber aus. So dürfen sie von ihren Mitarbeitern ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen. Dem Urteil zufolge können Kirchen aber von Angestellten keine unterschiedlichen Anforderungen aufgrund von Religionszugehörigkeiten verlangen. Der Arzt hatte unter anderem argumentiert, dass evangelische oder nicht-christliche Kollegen in der Klinik keine Kündigung wie in seinem Fall zu erwarten hatten. (epd/dpa/tki)