Berlin. Transitzentren, Ankerzentren, Flughafenverfahren. Die Asyldebatte ist voller Fachausdrücke. Wir bringen Licht in den Begriffsdschungel.

Bestimmte Begriffe spielen in der aktuellen

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eine wichtige Rolle – nicht nur die von der Union beschlossenen

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. Es ist nicht immer einfach, den Überblick zu behalten. Wir erklären die wichtigsten Kernpunkte der

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• Dublin-Verordnung. Auch kurz „Dublin“ genannt. Danach sollen

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dort registriert werden, wo sie die Europäische Union zuerst betreten. Dieses Land ist auch für den Asylantrag zuständig. Wird der Betreffende in einem anderen EU-Staat aufgegriffen, könnte er im Prinzip in das Einreise-Land zurückgeschickt werden. So soll sichergestellt werden, dass ein Asylantrag nur von einem Mitgliedstaat geprüft wird.

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wurde 1990 in der irischen Hauptstadt Dublin vereinbart. Zum

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gehören neben den EU-Mitgliedstaaten auch Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein.

• Transitzentren. Aus diesen

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sollen Asylbewerber, die bereits in einem anderen EU-Land registriert sind, direkt in den zuständigen Staat zurückgewiesen werden. Nach ihrer jüngsten Vereinbarung wollen CDU und CSU diese an der deutsch-österreichischen Grenze einrichten. Asylbewerber, für deren Verfahren andere EU-Länder zuständig sind, sollen so an der Einreise nach Deutschland gehindert werden. „Es ist weder eine Haft, noch ist da von Stacheldraht oder ähnlichem die Rede. Das ist ein Aufenthalt, der längstens 48 Stunden dauern kann nach unserem Grundgesetz“, sagt Seehofer am Mittwoch bei n-tv.

Scharfe Kritik an Asyl-Kompromiss

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    • Eurodac. Mit dem zentralen europäischen System Eurodac werden Fingerabdrücke von Asylbewerbern und illegal Eingewanderten europaweit abgeglichen. Erhoben werden die Daten von mindestens 14 Jahre alten Asylantragstellern sowie von illegal Eingereisten, die im Grenzbereich eines Landes angetroffen werden.

    • Sekundärmigration. Während bei der Primärmigration Flüchtlinge zum ersten Mal den Boden der

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    betreten, versteht man unter Sekundärmigration die Weiterreise von Asylbewerbern innerhalb der EU.

    • Flughafenverfahren. Es wird von Flüchtlingen durchlaufen, die aus einem als sicher eingestuften Land mit dem Flugzeug nach Deutschland kommen. Angewendet wird es an den Flughäfen Berlin-Schönefeld, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg und München. Laut Paragraf 18a Asylgesetz ist „das Asylverfahren vor der Entscheidung über die Einreise durchzuführen“.

    Das Flughafenverfahren ermöglicht beschleunigte Entscheidungen und Zurückweisungen: Die Flüchtlinge durchlaufen ein Asyl-Schnellverfahren von maximal 23 Tagen. Sie werden dort in geschlossenen Transitzentren unter Aufsicht der Grenzkontrollbehörden untergebracht und gelten als noch nicht eingereist.

    "Asyltourismus", Masterplan: Die sieben wichtigsten Stichwörter im Asylstreit

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      Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

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      hat dabei zwei Tage Zeit, über den Asylantrag zu entschieden. Wird dieser abgelehnt und deshalb die Einreise verweigert, haben die abgelehnten Asylbewerber drei Tage Zeit, vor das Verwaltungsgericht zu ziehen. Sie erhalten dann eine kostenlose Rechtsberatung durch einen unabhängigen Rechtsanwalt.

      Das Gericht kann eine weitere Begründungsfrist von vier Tagen gewähren. Wenn es dem Eilantrag stattgibt oder innerhalb von 14 Tagen nicht entschieden hat, darf der Betroffene einreisen. Im Falle einer Ablehnung wird der Migrant zum Abflugort oder ins

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      zurückgeschickt. Der Anspruch auf ein reguläres Asylverfahren entsteht erst mit dem Aufenthalt in einem Land.

      • Ankerzentren. In den geplanten Einrichtungen sollen Schutzsuchende das gesamte Asylverfahren durchlaufen – A nkunft, Entscheidung, kommunale Verteilung beziehungsweise Rückführung (kurz: Anker). Die Arbeit der zuständigen Behörden und Ansprechpartner sollen dort gebündelt und die Verfahren so beschleunigt werden. Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) will

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      deutschlandweit einrichten, stößt aber bei vielen Bundesländern auf Widerstand.

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      (dpa)