Karlsruhe. Die bisherige Studienplatzvergabe in Medizin ist zum Teil verfassungswidrig. Das entschied das Bundesverfassungsgericht am Dienstag.

Das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen im Fach Humanmedizin ist zum Teil nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Das entschied das Bundesverfassungsgericht am Dienstag in Karlsruhe. (Az. 1 BvL 3/14 und 4/14). Die Regelungen müssen bis zum 31. Dezember2019 geändert werden.

Zu den Urteilsgründen äußert sich der Erste Senat in einer ausführlichen mündlichen Begründung. Unter anderem heißt es, die gesetzlichen Regeln von Bund und Ländern verletzten das Grundrecht der Studienplatzbewerberinnen und -bewerber auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte zwei Fälle von Bewerbern vorgelegt, die keinen Studienplatz im Fach Humanmedizin bekommen hatten.

Verteilung läuft zu 20 Prozent über Schulnoten

Auf jeden Studienplatz kommen mehrere Bewerber. Die Verteilung läuft zu 20 Prozent über die besten Schulnoten, zu 20 Prozent über Wartezeit und zu 60 Prozent über ein Auswahlverfahren direkt bei den Universitäten. Aber auch dabei spielt die Abiturnote eine wichtige Rolle.

Zusätzlich kann es Tests oder Gespräche geben. Bewerber können ihre Chancen durch zusätzliche Qualifikationen verbessern. Vorab wird schon ein Teil der Studienplätze nach speziellen Kriterien vergeben – etwa Härtefällen oder dem Bedarf des öffentlichen Dienstes an Medizinern. (dpa)