Karlsruhe. 2003 stellte das Bundesverfassungsgericht das erste Verbotsverfahren gegen die NPD ein. Nun ist ein zweiter Verbotsantrag gescheitert.

Herbe Niederlage für die Länder: Ihr Versuch, die rechtsextreme NPD aus der Parteienlandschaft zu verbannen und verbieten zu lassen, ist gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht wies am Dienstag den Verbotsantrag des Bundesrates ab – wegen der geringen Durchsetzungskraft der Partei.

In ihrem knapp 300 Seiten langen Urteil stellen die Karlsruher Richter zwar fest, dass die NPD verfassungsfeindlich sei und wesensverwandt mit dem Nationalsozialismus. „Es fehlt aber derzeit an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht, die es möglich erscheinen lassen, dass ihr Handeln zum Erfolg führt“, sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe.

Hürden für ein Parteiverbot sind hoch

„Das Ergebnis des Verfahrens mag der eine oder andere als irritierend empfinden“, sagte der Vorsitzende des Zweiten Senats weiter. Ein Parteiverbot sei jedoch „kein Gesinnungs- oder Weltanschauungsgebot“. Voßkuhle wies ausdrücklich auf „andere Reaktionsmöglichkeiten“ hin – etwa den Entzug der staatlichen Parteienfinanzierung. Dies habe aber nicht das Verfassungsgericht zu entscheiden, sondern der verfassungsändernde Gesetzgeber.

Sollte die NPD in der Zukunft erstarken, bleibt es der Politik außerdem unbenommen, erneut ein Parteiverbot zu beantragen. Für solche Verfahren entwickelten die Richter in ihrem umfangreichen Urteil zeitgemäße Maßstäbe. Sie hatten erstmals seit mehr als sechs Jahrzehnten wieder über ein Parteiverbot zu entscheiden.

Kritiker eines neuen Verbotsversuchs hatten von Anfang an vor den großen Risiken gewarnt. Denn die verfassungsrechtlichen Hürden für ein Parteiverbot sind hoch, und die NPD hatte zuletzt an politischer Bedeutung eingebüßt.

Erstes Verfahren war an V-Leuten gescheitert

Im September 2016 mussten die Rechtsextremen bei der Wahl in Mecklenburg-Vorpommern ihre bundesweit letzten Landtags-Mandate abgeben. Seither ist die NPD nur noch auf kommunaler Ebene und mit einem Abgeordneten im Europaparlament vertreten.

Es ist bereits das zweite Mal, dass der Versuch, in Karlsruhe gegen die NPD vorzugehen, mit einem Misserfolg endet. Ein erstes Verfahren war 2003 geplatzt, weil ans Licht kam, dass die Partei bis in die Spitze mit Informanten des Verfassungsschutzes durchsetzt war. Bundesregierung und Bundestag, die das Verbot damals mit beantragt hatten, schlossen sich deshalb diesmal dem Bundesrat nicht an.

Sachsen ist NPD-Hochburg

Einzig das Bundesverfassungsgericht ist befugt, ein Parteiverbot auszusprechen. Passiert ist das überhaupt erst zweimal, und das ist mehr als 60 Jahre her. 1952 wurde die Sozialistische Reichspartei (SRP) verboten, 1956 die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD).

Die 1964 gegründete NPD hat bundesweit etwa 5200 Mitglieder. Ihre Hochburgen liegen in Ostdeutschland und dort insbesondere in Sachsen. (dpa)

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