Berlin. Der Rundfunkbeitrag wird überwiesen. Basta? Nach einem Urteil sind künftig nun auch Barzahlungen zulässig, aber nur in “Härtefällen“.

Der Rundfunkbeitrag hat erbitterte Gegner. Zwei von ihnen haben über mehrere Gerichtsinstanzen erreicht, dass er künftig bar gezahlt werden darf. Jedenfalls in "Härtefällen".

Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist es ein Rückschlag, genauer: für den Hessischen Rundfunk (HR). Der schließt in seiner Beitragssatzung Barzahlungen ausnahmslos aus. Diese rabiate Regelung verstößt sowohl gegen EU-Vorgaben als auch gegen Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz, wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig schon Ende April urteilte.

Rundfunkbeitrag: Wer kein Girokonto eröffnen kann, zahlt bar

Nun wird eine Neuregelung fällig. Schon in einer Übergangszeit muss der Beitragsservice denjenigen eine Barzahlung ermöglichen, "die nachweislich weder bei privaten noch bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten ein Girokonto eröffnen können", wie die Leipziger Richter entschieden. Und zwar "ohne Zusatzkosten", stellten sie klar.

Eine Sprecherin des Gerichts sagte unserer Redaktion, dass sich das Urteil nur auf Härtefälle und auf den HR bezieht. Allerdings stünde es dem Beitragsservice frei, die Barzahlung jedem zu ermöglichen.

"Sobald die Urteilsbegründung vorliegt, prüft der Beitragsservice in Abstimmung mit den Landesrundfunkanstalten die Umsetzung", hieß es dort auf Anfrage unserer Redaktion. Und weiter: Eine Barzahlung des Rundfunkbeitrags sei "weiterhin ausgeschlossen." Im Klartext: Man wird das Urteil eng auslegen; die Barzahlung nur für Härtefälle ermöglichen.

Urteil: Kläger profitieren persönlich nicht vom Richterspruch

Die zwei Kläger, darunter ein Journalist, hatten über drei Instanzen vor Verwaltungsgerichten – Frankfurt am Main, Kassel, Leipzig – dafür gestritten, obwohl sie selbst über ein Girokonto verfügen. Sie haben persönlich eine Niederlage vor Gericht erlitten, aber als Nebenergebnis eine Erleichterung zugunsten anderer Beitragszahlen erstritten.

Die zwei Wohnungsinhaber waren mit ihren Beiträgen im Rückstand geraten, wandten sich schon gegen die Festsetzung der Gebühren und baten ersatzweise darum, sie in bar zu zahlen. Die "GEZ" beharrte darauf, dass der Beitrag nur durch Lastschrifteinzug, Einzelüberweisung oder Dauerüberweisung entrichtet werden könne – und gewann in den Vorinstanzen. Nur nicht in letzter Instanz, in Leipzig.

Rundfunkbeitrag: Auch Zahlungserinnerung entfällt

"Mangels Relevanz" erfasst der Beitragsservice nach eigenen Angaben keine Zahlen zu Bargeldeingängen. "Eine Nachfrage dieser Zahlweise von Seiten der Beitragszahlenden sei praktisch nicht gegeben", erklärte der Beitragsservice auf Anfrage unserer Redaktion. Es sind also nicht viele, die bar zahlen wollen – und daran soll sich offenkundig auch nichts ändern.

Um die Kosten zu drücken, hatte die "GEZ" zuletzt schon die regelmäßige Zahlungserinnerung gestrichen. Viele Menschen haben die gewohnte Zahlungsanforderung per Post abgewartet und erst danach die 18,36 Euro monatlich, beziehungsweise 55,08 Euro alle drei Monate überwiesen.

Auch damit ist Schluss. Wer den Beitrag bisher jeweils einzeln überwies, erhält laut Beitragsservice einmalig eine Zahlungsaufforderung, beziehungsweise: letztmalig. Danach muss er den Beitrag von sich aus überweisen, ohne Erinnerung. So vermeidet der Beitragsservice Kosten. Lesen Sie auch: "GEZ": Steigt der Rundfunkbeitrag bald automatisch an?

Der Rundfunkbeitrag (früher GEZ genannt) in Höhe von jährlich 220 Euro und 32 Cent wird von 46 Millionen deutschen Haushalten für Funk und Fernsehen bezahlt. Ausgenommen sind beispielsweise Hartz-IV-Empfänger oder Grundsicherungsbezieher. Zahlt man zu spät, wird es teurer; ein Säumniszuschlag wird dann fällig. Wer auf Nummer sicher gehen will, leistet den Beitrag besser per Dauerüberweisung.

Dieser Artikel erschien zuerst auf morgenpost.de.