Berlin. Im November werden neue Corona-Maßnahmen und Änderungen für Verbraucher in Kraft gesetzt. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick.

Die letzten Blätter fallen allmählich, es wird früher dunkel – und die Adventszeit ist in greifbarer Nähe. Der November ist bald da. Noch immer hat die Corona-Pandemie Deutschland fest im Griff: Im November tritt eine neue Muster-Quarantäneverordnung in Kraft. Darin ist geregelt, wie sich Reisende aus Risikogebieten bei ihrer Rückkehr nach Deutschland verhalten sollen. Außerdem werden wieder strenge Kontaktbeschränkungen und weitere Maßnahmen eingeführt.

Corona-Maßnahmen: Diese Regeln werden im November eingeführt

Ab 2. November müssen private Kontakte auf ein Minimum beschränkt werden – Treffen dürfen höchstens zwischen zwei Haushalten stattfinden. Restaurants, Kneipen, Clubs und Bars werden geschlossen, ebenso Freizeit- und Kultureinrichtungen wie Museen, Theater, Opernhäuser, Kinos, Freizeitparks, Bordelle und Fitnessstudios. Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern wird untersagt.

Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Dienstleistungsbetriebe, in denen körperliche Nähe unumgänglich ist, werden geschlossen. Übernachtungsangebote werden beschränkt – ab November sind nur „notwendige und ausdrücklich nicht touristische“ Übernachtungen erlaubt.

Physiotherapeuten dürfen ihre Praxen für medizinisch notwendige Behandlungen öffnen – Friseursalons unter den bestehenden Auflagen zur Hygiene. Geschäfte des Einzelhandels dürfen unter mehreren Auflagen öffnen: Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Außerdem darf das Verhältnis von einem Kunden pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche nicht überschritten werden.

Schulen und Kindergärten dürfen, anders als im Frühjahr, weiterhin öffnen.

Muster-Quarantäneverordnung für Reisende aus ausländischen Risikogebieten

Ab dem 8. November soll eine neue Musterverordnung zur Quarantänepflicht für Reiserückkehrer gelten. Sie gilt für Personen, die sich in den zehn Tagen vor ihrer Einreise nach Deutschland in einem vom Robert Koch-Institut (RKI) als Risikogebiet eingestuften Land oder einer solchen Region aufgehalten haben. Diese müssen sich nun für zehn Tage unverzüglich in Quarantäne begeben – vor dem 8. November waren es 14 Tage. Das zuständige Gesundheitsamt muss darüber informiert werden.

Auch die Möglichkeiten des „Freitestens“ ändern sich: Wer die Selbstisolation vorzeitig beenden möchte, kann frühestens am fünften Tag nach der Einreise einen Coronavirus-Test durchführen lassen. Wenn das Ergebnis negativ ist, endet die Pflicht zur Quarantäne.

Die Vorgaben müssen jeweils von den Bundesländern umgesetzt werden. Die Musterverordnung soll aber laut Regierungssprecher Steffen Seibert eine „möglichst bundesweit einheitliche Regelung“ gewährleisten.

Ausnahmen soll es unter anderem für Pendler, Familienbesuche und Kurzaufenthalte geben.

Lesen Sie hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen zur neuen Quarantäneverordnung: Neue Quarantänepflicht für Rückkehrer aus Risikogebieten

Der Nutri-Score auf Lebensmitteln wird eingeführt

Ab Anfang November können sich Verbraucher mit einem Blick auf die Verpackung über den Nährwert eines Lebensmittels informieren: Die Nährwertampel namens Nutri-Score wird eingeführt. Die fünfstufige Farb-Buchstabenkombination reicht von einem grünen A bis zum roten E.

Die auf der Vorderseite von Verpackungen abgebildete Grafik soll es Verbrauchern möglich machen, Produkte zu bewerten und miteinander zu vergleichen. Ist ein Lebensmittel innerhalb einer bestimmten Produktgruppe eher ein Beitrag zu einer gesunden Ernährung, bekommt es ein grünes A. Viele Fette, Zucker und Salz sorgen hingegen für ein rotes E. Einige Lebensmittel in Deutschland werden bereits mit dem Nutri-Score angeboten.

Für Hersteller ist die Kennzeichnung allerdings freiwillig. Eine „unzureichende“ Lösung nach Ansicht von Foodwatch: Hersteller unausgewogener Produkte würden die Kennzeichnung einfach nicht nutzen, erklärte Luise Molling von Foodwatch.

Hauptstadtflughafen: Der BER nimmt seinen Betrieb auf

Das Jahr 2020 hält einige Überraschungen parat. Die Vorhersage, dass sich unser Leben durch eine Pandemie stark verändert, hätte wohl im Vorjahr niemand so einfach geglaubt. Ähnlich dürfte es sich mit der BER-Eröffnung verhalten. Doch auch sie steht tatsächlich vor der Tür: Am 31. Oktober öffnet der neue Hauptstadt-Flughafen Berlin Brandenburg „Willy Brandt“ offiziell seine Türen. Im November läuft dann der reguläre Flugbetrieb an.

Der Hauptstadtflughafen „Willy Brandt“ nimmt im November seinen regulären Betrieb auf.
Der Hauptstadtflughafen „Willy Brandt“ nimmt im November seinen regulären Betrieb auf. © dpa | Soeren Stache

Wegen der Corona-Pandemie hält sich das Passagieraufkommen noch in Grenzen: Der Chef des neuen Flughafens, Engelbert Lütke Daldrup, rechnet für den ersten vollen Betriebstag am 1. November am Hauptterminal T1 mit rund 5000 Fluggästen. Nach der Schließung des Flughafens Tegel am 8. November würden am T1 dann rund 16.000 Passagiere abgefertigt. Weitere 8000 Fluggäste würden dann über den Flughafen Schönefeld reisen, der als Terminal 5 des BER dient.

Stichtag für den Kfz-Versicherungswechsel

Wer seine Autoversicherung wechseln möchte, sollte sich den November dick im Kalender anstreichen: Der 30. November ist jährlich der Stichtag für einen möglichen Wechsel. Die meisten Verträge laufen über das Kalenderjahr – und die Kündigung muss in der Regel einen Monat vor Ende der Laufzeit eingegangen sein. Wer die Kündigung verpasst, muss ein weiteres Jahr in der Kfz-Versicherung bleiben. Auch interessant: Wegen Corona: Autofahrer können bei Kfz-Versicherung sparen

Neues Gebäudeenergiegesetz tritt in Kraft

Am 1. November tritt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. In dem Gesetz werden „Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden“ geregelt, wie es auf der Webseite des Bundesinnenministeriums zu lesen ist.

Das Gesetz sieht vor, dass Eigentümer von Bestandsgebäuden bestimmten Nachrüst- und Austauschpflichten nachkommen müssen. Zudem enthält es Regelungen darüber, welche Anteile erneuerbarer Energien bei einem Neubau zum Heizen oder Kühlen verwendet werden müssen, wie die Verbraucherzentrale erklärt. Lesen Sie hier: Immobilie kaufen: Wie weit man mit 100.000 Euro kommt

(raer/dpa/afp)