Berlin. Prostitution mit Geschlechtsverkehr ist in Berlin wieder erlaubt – allerdings nur unter strengen Auflagen. Was gilt in den anderen Bundesländern?

  • In Berlin sind sexuelle Dienstleistungen mit Geschlechtsverkehr seit dem 1. September möglich
  • In Bayern und Rheinland-Pfalz sind Bordelle noch geschlossen aber die Prostitution nicht grundsätzlich verboten
  • Experten halten es für sicherer Prostitution komplett zu erlauben und individuelle Corona-Regeln festzulegen
  • Ein Überblick über die Regeln in den einzelnen Bundesländern

In der Hauptstadt waren wegen der Corona-Krise sexuelle Dienstleistungen aufgrund der Corona-Pandemie seit Monaten verboten. Seit dem 1. September sind sexuelle Dienstleistungen mit Geschlechtsverkehr unter strengen Auflagen wieder zulässig sein.

Bereits im August war Prostitution in Berlin wieder möglich – allerdings nur ohne Geschlechtsverkehr.

Prostitution und Corona: Verbot ist nicht gleich Verbot

In anderen Bundesländern ist Prostitution zurzeit weitgehend verboten. Wie bei anderen Corona-Regelungen auch unterscheiden sich die Regelungen aber in mehreren Bundesländern.

So verbieten die Bundesländer zum Teil sexuelle Dienstleistungen, zum Teil aber auch nur den Betrieb von Prostitutionsstätten oder eben Prostitutionsveranstaltungen. Was sich genau hinter diesen Begriffen versteckt, steht im Prostitutionsschutzgesetz – logischerweise verfasst im Behördendeutsch.

Die Prostitutionsstätten sind beispielsweise Orte an denen sexuelle Dienstleistungen erbracht werden, also auch Bordelle. Solange aber in einem Swinger-Club keine Prostituierten arbeiten, gilt der eben nicht als Prostitutionsstätte. Dort werden dann laut Gesetz keine sexuellen Dienstleistungen erbracht und damit auch keine Prostitutionsveranstaltung angeboten.

Für eine sexuelle Dienstleistung muss nämlich nach dem Gesetz „eine Person gegen Geld an oder vor mindestens einer anderen Person eine sexuelle Handlung vollziehen.“ Es ist kompliziert.

Bordelle in der Krise: Ist Auspeitschen erlaubt?

Licht ins Dunkel bringen kann die Sexualwissenschaftlerin Harriet Langanke von der Gemeinnützigen Stiftung Sexualität und Gesundheit. Die Stiftung informiert über verschiedene Projekte zum Bereich der Sexarbeit. Ist Auspeitschen beispielsweise schon eine sexuelle Handlung? „Wenn sich die Beteiligten darüber einig sind, dass sie sich zum Zwecke einer sexuellen Handlung begegnen, dann ist es auch eine“, sagt Langanke.

Passiert das im Austausch gegen Geld ist es wiederum eine sexuelle Dienstleistung. Und deren Erbringung ist in manchen Bundesländern nun einmal verboten. „Wenn die Beteiligten einfach nur ausprobieren wollen, wie sich eine Pferdepeitsche auf dem nackten Hintern anfühlt, ist das keine sexuelle Handlung“, gibt Langanke zu Bedenken. „Auch wenn sich dabei zufällig entsprechende Gefühle einstellen.“

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Professionelle Haarentfernung im Intimbereich oder das Piercen von Körperteilen seien ja auch körpernahe und nicht sexuelle Dienstleistungen, sagt Langanke. Um zu Verstehen, was in den Bundesländern erlaubt ist, gilt es also genau auf die Wortwahl in den entsprechenden Corona-Verordnungen zu achten.

Prostitution: Städte und Gemeinden können Sperrbezirke festlegen

Zum Beispiel müssen in Bayern die Bordelle geschlossen bleiben, allerdings ist Prostitution erlaubt. Nun gibt es aber auch noch die Sperrgebietsverordnungen, deren Erhebung den einzelnen Kommunen in Deutschland unterliegt. Dank der Münchner Band „Spider Murphy Gang“ dürfte vielen grob bekannt sein, was diese Verordnung regelt: „Die Freudenhäuser müssen raus“.

Genauer gesagt können Städte und Gemeinden Bereiche festlegen, in denen Prostitution nicht stattfinden darf. Auch nicht in privaten Räumlichkeiten, Hotels, Autos oder Wohnwagen. In Gemeinden bis 20.000 Einwohner kann auch grundsätzlich das ganze Gemeindegebiet zum Sperrgebiet erklärt werden. Prostitution ist in Bayern also erlaubt, nur eben nicht überall.

Was gilt in den anderen Bundesländern?

  • Bayern: Prostitution ist in Bayern erlaubt, Bordelle müssen jedoch geschlossen bleiben
  • Berlin: Sexuelle Dienstleistungen mit Geschlechtsverkehrs sind seit dem 1. September erlaubt. Das gilt auch für Prostitutionsstätten. Ein entsprechendes Schutz- und Hygienekonzept muss vorgelegt werden.
  • Brandenburg: Prostitutionsveranstaltungen sind untersagt. Eine solche Veranstaltung ist laut Gesetz darüber definiert, dass dort mindestens eine Person sexuelle Dienstleistungen anbietet. Prostitution ist demnach vollständig verboten.
  • Bremen: Prostitutionsstätten müssen geschlossen bleiben. Dazu zählen auch Autos, die für Sex genutzt werden und Swinger Clubs. Zudem sind große Teile der Stadt als Sperrbezirk ausgewiesen.
  • Baden-Württemberg: Prostitution ist vollständig untersagt.
  • Hamburg: Die Ausübung der Prostitution ist komplett verboten.
  • Hessen: Der Betrieb von Prostitutionsstätten und Prostitutionsveranstaltungen sind untersagt. Prostitution an sich ist demnach vollständig untersagt
  • Mecklenburg-Vorpommern: Prostitution ist verboten
  • Niedersachsen: Die Behörden verbieten Straßenprostitution und den Betrieb von Prostitutionsstätten. „Die Prostitutionsausübung im Rahmen von Kundenbesuchen in Hotels und Wohnungen sowie die entsprechende gewerbliche Vermittlung“ ist laut dem Landessozialministerium jedoch erlaubt.
  • Nordrhein-Westfalen: Sexuelle Dienstleistungen und damit Prostitution sind in und außerhalb von Bordellen verboten
  • Rheinland-Pfalz: Die Öffnung von Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen ist verboten
  • Saarland: Prostitution ist verboten
  • Sachsen: Prostitution ist verboten. Ausnahme: Die Erbringung sexueller Dienstleistungen ohne Geschlechtsverkehr sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde und einem genehmigten Hygienekonzept erlaubt.
  • Sachsen-Anhalt: Prostitutionseinrichtungen wie Bordelle sollen mit einem Hygienekonzept schrittweise ab dem 1. Oktober wieder öffnen dürfen. Allerdings urteilt nun ein Gericht, dass Bordelle wieder öffnen können. Die ausnahmslose Schließung stelle derzeit keine notwendige Schutzmaßnahme im Kampf gegen das Coronavirus mehr dar, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Magdeburg am Donnerstag (3. September). Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Bordellbetreiber und der Prostituierten sei nicht verhältnismäßig.
  • Schleswig-Holstein: Prostitution ist verboten, Swingerclubs sind geschlossen
  • Thüringen: Prostitution ist verboten und Swingerclubs geschlossen

Prostitutions-Verbot könnte Corona-Infektionen befördern statt verhindern

Der Berliner Senat begründete seine Entscheidung zur Lockerung des Prostitutionsverbots bereits mit einer bestehenden Gefahr, dass die Betroffenen „aufgrund wirtschaftlicher Notlagen in Abhängigkeitsverhältnisse“ gerieten und heimlich ihrer Tätigkeit nachgingen. Genau dann sei die Sicherheit der Beteiligten nicht mehr zu garantieren, sagt Sexualwissenschaftlerin Langanke. Ihr Themenschwerpunkt ist die sexuelle Gesundheit.

Ist die Sicherung der Gesundheit denn wegen dem Coronavirus bei sexuellen Dienstleistungen überhaupt möglich? Entsprechende Hygienekonzepte lägen vor, erklärte die Deutsche Aidshilfe in Berlin. Nachbarländer wie Belgien, die Niederlande, Österreich, die Schweiz und Tschechien hätten den Prostitution bereits wieder erlaubt, hieß es. „Sicherheit lässt sich nur unter legalen Bedingungen herstellen. Dort lässt sich auch Infektionsschutz am besten umsetzen“, sagte Ulf Kristal vom Vorstand der Aidshilfe.

Langanke gibt außerdem zu Bedenken, dass entsprechende Regelungen am besten bundesweit gleich liberal eingeführt werden sollten. Ansonsten würde sich ein Binnentourismus in Gang setzen. „Ist die Sexarbeit in einem Bundesland erlaubt, dann werden die hochmobilen Sexarbeiter dort ihre Dienste anbieten und dann reist die Kundschaft hinterher.“

(jas/mbr/afp/dpa)

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