Berlin. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Vermieter zu Renovierungsarbeiten verpflichtet werden können. Mieter müssen mitbezahlen.

Schönheitsreparaturen sind meist teuer. Müssen Mieter nach einer bestimmen Wohndauer oder beim Auszug ihre Wohnung renovieren, geht es schnell um mehrere Hundert Euro. Doch nicht alle Versuche des Vermieters, den Mieter in die Verantwortung zu nehmen, sind rechtens. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch noch einmal festgestellt. Vor allem dann, wenn Mieter in eine unrenovierte Wohnung eingezogen sind, gibt es Grenzen. Ein Überblick.

Schönheitsreparaturen: Was hat der BHG entschieden?

Wer in eine unrenovierte Wohnung zieht und dafür keinen angemessenen Ausgleich bekommen hat – etwa in Form einer mietfreien Zeit oder eines Renovierungszuschusses –, muss beim Auszug nicht renovieren. Das hatte der BGH schon 2015 entschieden (Az. VIII ZR 185/14). Doch zwischen Ein- und Auszug können Jahre vergehen. Was also gilt, wenn in der Zwischenzeit ein neuer Anstrich gewünscht wird?

Die Richter in Karlsruhe haben hier nun konkretisiert (VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18): Mieter einer unrenovierten Wohnung haben Anspruch auf eine Schönheitsreparatur, wenn sich der „Dekorationszustand“ in der Zwischenzeit deutlich verschlechtert hat. In den konkreten Fällen ging der BGH von einer Verschlechterung nach 14 beziehungsweise 25 Jahren Wohndauer aus. Aber: Die Mieter müssen sich in der Regel zur Hälfte an den Kosten beteiligen. Dies sei darin begründet, dass „die Ausführung der Schönheitsreparaturen zu einer Verbesserung des vertragsgemäßen, unrenovierten Dekorationszustands der Wohnung bei Mietbeginn führt“, wie der VIII. Zivilsenat am Mittwoch mitteilte.