Karlsruhe. Der BGH hat geurteilt, dass Vermieter doppelt kündigen dürfen, um säumige Mieter loszuwerden. Zwei Fälle müssen neu verhandelt werden.

Mieter müssen bei Zahlungsverzug zusätzlich zur fristlosen auch mit einer ordentlichen Kündigung rechnen. Dies war bisher bereits gängige Praxis und ist nun nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe zulässig.

Der Achte Zivilsenat, der für Mietsachen zuständig ist, übergab dabei zwei Fälle an das Landgericht Berlin zur Neuverhandlung. In beiden Fällen hatten die Vermieter ihren Mietern fristlos gekündigt, nachdem diese zwei Monatsmieten schuldig geblieben waren.

Die Vermieter sprachen deshalb neben einer fristlosen auch eine ordentliche Kündigung mit mehreren Monaten Kündigungsfrist aus. So sollte sichergestellt werden, dass das Mietverhältnis auch dann endet, wenn die rückständige Miete in der gesetzlich vorgesehenen zweimonatigen Schonfrist bezahlt und damit die fristlose Kündigung unwirksam wird. Die Räumungsklagen zweier Vermieter waren vom Landgericht Berlin abgewiesen worden.

Landgericht muss entscheiden, ob ordentliche Kündigung rechtens war

Die Vorsitzende BGH-Richterin Rhona Fetzer widersprach der Argumentation des Landgerichts. Das hatte geurteilt, dass die ordentliche Kündigung ins Leere laufe, weil mit Zugang der fristlosen Kündigung das Mietverhältnis beendet sei und bis zur nachträglichen Mietzahlung ein Schwebezustand herrsche. Dabei bedeute die Schonfristzahlung nach dem Willen des Gesetzgebers aber gerade, dass das Mietverhältnis ununterbrochen weiterbesteht, betonte Fetzer.

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    Das Landgericht muss nun entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung vorlagen. Sie ist nach Paragraf 573 des Bürgerlichen Gesetzbuches möglich, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Die Richter hatten dabei zu prüfen, ob die Zahlung der Mietschulden wenige Tage nach der Kündigung die ordentliche Kündigung treuwidrig erscheinen lässt.

    Mieterbund drängt seit Jahren auf eine Gesetzesänderung

    Der Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht, Andreas Griebel, hält das Urteil für richtig: „Das Vertrauen in den Mieter ist erschüttert, wenn er die Miete in einem derartigen Umfang nicht bezahlt, dass der Vermieter zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt wäre“, teilte Griebel mit. „Hierin liegt in jedem Fall ein ordentlicher Kündigungsgrund.“

    Der Deutsche Mieterbund fordert seit Jahren eine Gesetzesänderung. Ein Verhalten des Mieters, das eine fristlose Kündigung ungeschehen mache, müsse auch eine ordentliche Kündigung ungeschehen machen. Aus Sicht des Mieterbundsprechers Ulrich Ropertz nimmt die aktuelle Regelung säumigen Mietern den Reiz, Schulden auszugleichen. (dpa/nqq)