Köln. Björn Höcke klagte gegen den Nachbau des Holocaust-Mahnmals in Sichtweite seines Wohnhauses. Ein Landgericht wies die Klage nun ab.

Das Kölner Landgericht hat das Mahnmal im Nachbargarten des Thüringer AfD-Chefs Björn Höcke im Eichsfeld zu Kunst erklärt. In dem Urteil vom 14. März, das jetzt bekannt wurde, sollen die Kölner Richter Höckes Klage laut einem Bericht der „Welt“ nun zurückgewiesen haben.

In der Begründung heißt es demnach: „Es spricht viel dafür, dass diese Darstellung eines Denkmals schon das geformte Ergebnis einer freien schöpferischen Gestaltung ist und aufgrund der klassischen künstlerischen Darstellungsform schon Kunst darstellt.“

Auch die Idee als solche, „einem Kritiker des Holocaust-Mahnmals gerade das Abbild eines solchen ,vor die Nase zu setzen‘“, sei „aus künstlerspezifischer Sicht und aufgrund des dadurch ausgehenden Wirkbereichs als Kunst … anzusehen“. Die Stelen seien deshalb vom Grundrecht auf Kunstfreiheit geschützt, heißt es weiter.

Denkmal in Thüringen soll gegen Rede protestieren

Anlass für den Rechtsspruch war eine Aktion der Künstlergruppe Zentrum für politische Schönheit (ZPS), die im November 2017 im Nachbargrundstück von Höcke das sogenannte „Denkmal der Schande“ eingeweiht hatte.

Das Werk, das nach Angaben der Gruppe aus 24 Stehlen besteht, die dem Holocaustdenkmal im Berliner Regierungsviertel nachempfunden sind, soll gegen eine Rede des AfD-Politikers protestieren, in der er besagtes Mahnmal in Berlin als „Denkmal der Schande“ bezeichnet hatte.

Björn Höcke bekommt Mahnmal vors Haus gesetzt

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    Seitdem das Bauwerk im thüringischen Bornhagen eingeweiht wurde, geht Höcke juristisch gegen das ZPS vor. Laut Medienberichten wollte er in dem Prozess am Kölner Landgericht unter anderem verbieten lassen, dass das Künstlerkollektiv Bilder von der Aktion im Internet zeigen darf, auf denen das Anwesen und der Garten des Politikers zu sehen sind. Offenbar sah er sich dadurch in seiner Privatsphäre verletzt.

    Aktion unterliege der Kunstfreiheit und Meinungsfreiheit

    Das wiesen die Richter nun zurück: Die Aktion des ZPS unterliege demnach sowohl der Kunstfreiheit als auch der Meinungsfreiheit, und beides überwiege in diesem Fall Höckes Recht auf Privatsphäre.

    Nur Aufnahmen, auf denen Höcke selbst am Fenster seines Hauses zu sehen war, darf das Zentrum für politische Schönheit nun nicht mehr verbreiten: „In seinem Wohnhaus obliegt es allein dem Kläger, zu entscheiden, mit wem er seine Zeit teilt, wem er sich zeigt und wie er sich als Person völlig unabhängig von Dritten gibt“, so die Richter in ihrem Urteil. Höcke muss nun offenbar zwei Drittel der Verfahrenskosten tragen, ZPS-Chef Philipp Ruch ein Drittel. (fmg)

    • Dieser Text erschien zunächst auf www.thueringen24.de