Osterode. Am Wochenende gab es Verwirrung um einen neuen Landeserlass wegen des Coronavirus. Was darf ich und was nicht? Einige Beispiele.

Was darf ich in Zeiten des Coronavirus? Oma im Pflegeheim besuchen? Darf mein Kind Freunde zum Spielen empfangen? Und darf ich an einen Osterausflug denken oder an die Familienwanderung?

Viele Menschen sind verunsichert. Ostern ist traditionell ein Fest der großen Familientreffen. Doch eines ist schon mal klar: Genau diese großen Zusammenkünfte müssen ausfallen. Allerdings darf es Besuche geben, aber eben bloß in abgespeckter Form.

Ministerin rudert zurück

Das Niedersächsische Sozialministerium hatte erst am Wochenende mit einer Verordnung für Aufsehen gesorgt: Demnach hätten sich in einer Wohnung, einem Haus und auf einem Grundstück nur die Personen aufhalten dürfen, die wirklich zu diesem Hausstand gehören. Besuche wären so nicht möglich gewesen.

Ministerin Carola Reimann ruderte allerdings schnell zurück. In einer Pressemitteilung des Sozialministeriums heißt es: „In einem Punkt schießt die Verordnung über das Ziel hinaus und muss korrigiert werden: Aus dem Verordnungstext kann man herauslesen, dass in Niedersachsen fortan auch Besuche zwischen engsten Familienangehörigen (Eltern und Kindern) nur in sehr wenigen Konstellation erlaubt seien. Das gelte, so der Verordnungstext, ebenso für das gegenseitige Besuchen engster Freunde.“ Diese Verordnung sei zu weitgehend und werde geändert. Besuche im engsten Familienkreis und unter Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern sowie mit wenigen engen Freunden oder sehr guten Bekannten sind demnach weiter zulässig.

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Sind Ausflüge erlaubt?

Auch Wandern ist erlaubt. So heißt es beim Harzer Tourismusverband: „So lange keine Ausgangsbeschränkungen oder -sperren durch die Behörden erlassen werden, ist das Wandern und Spazieren gehen weiterhin erlaubt. Gleiches gilt für andere Aktivitäten wie Radfahren oder Mountainbiken.“

Allerdings werden Ausflügler aufgefordert, Gruppenbildung zu vermeiden. Außerdem sollen statt der Großparkplätze die vielen kleineren Wanderparkplätze genutzt werden. Tagestouristen müssen allerdings beachten: Mit der Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. April sind touristische Ausflüge in das Land Sachsen-Anhalt und innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt untersagt. Der Osterausflug muss sich also auf den niedersächsischen Teil des Harzes beschränken.

Übersicht: Was darf ich – und was nicht? Einige Beispiele

Darf ich Ostern meine Familie besuchen?

Auch wenn es schwerfällt, sollten wir diese Ostern auf den Besuch bei Verwandten verzichten.

Ist Wandern erlaubt?

Wandern hingegen ist nicht ausgeschlossen. Es sollte aber der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden.

Darf ich mich mit einer Freundin zum Spaziergang treffen?

Mit Abstand und der Beschränkungen auf eine Freundin oder einen Freund ist das kein Problem. Gleiches gilt für Radtouren oder zum Beispiel fürs Joggen und für die Unterhaltung mit dem Nachbarn über den Gartenzaun. Das gilt auch für die Begegnungen auf dem Wochenmarkt. Oder für Besuche der Freunde der Kinder.

Darf ich mit Angehörigen im Pflegeheim durch die Scheibe sprechen?

Es gilt ein Betretungsverbot für Pflegeheime.

Wie vermeide ich Begegnungen im Supermarkt?

Die Supermärkte sorgen mit Zugangsbeschränkungen dafür.

Was ist mit der Fahrt in der Regionalbahn?

Auch dort gelten die Abstandsregeln, die nicht immer eingehalten werden können. Wer zur Risikogruppe gehört, fährt im Pkw sicherer.

Empfiehlt das Land, Masken zu tragen?

In Niedersachsen gibt es noch keine Verpflichtung. Das Tragen einer Mund-und-Nase-Gesichtsmaske kann aber andere schützen, wenn man selbst infiziert ist. Trotzdem: Medizinisches Personal benötigt die Masken dringender.

Sind für Menschen, die immun sind, die Kontaktsperren aufgehoben?

An die Kontaktbeschränkungen müssen sich alle halten.

Warum öffnen Gartencenter, aber Blumenhändler dürfen nicht auf dem Wochenmarkt verkaufen?

Auf dem Markt sind nur Verkaufsstände für Lebensmittel erlaubt.

Dürfen Gottesdienste aus den Kirchen weiterhin als Videostreams auf den Webseiten der Gemeinden übertragen werden, obwohl für die Aufnahme mehr als eine Person in der Kirche anwesend sein muss?

Bei Berücksichtigung der Abstandsregeln und der Reduzierung auf das hierfür notwendige Personal gibt es keine Gründe, dies zu unterlassen.