Osterode. Um die Verbreitung von Covid-19 zu verlangsamen hat die Regierung mehrere Regeln erlassen. Woran man sich jetzt halten muss.

Mit einer Allgemeinverfügung hat das Land Niedersachsen das öffentliche Leben landesweit weiter eingeschränkt. Dies geschieht zum verstärkten Schutz der Bevölkerung vor dem Coronavirus; außerdem soll die Dynamik der Ausbreitung des Virus damit verzögert werden. Die Verfügung ist seit Montag, 23. März, 0 Uhr, in Kraft und endet voraussichtlich mit Ablauf des 18. April.

Abstand zu anderen einhalten

Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Bei Kontakten außerhalb der Wohnung gelten zwingend diese Regeln: In der Öffentlichkeit ist wo immer möglich ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Dies gilt nicht für Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung wohnen.

Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind auf höchstens zwei Personen beschränkt; ausgenommen davon sind Angehörige und Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung leben. Zulässig sind weiterhin notwendige Tätigkeiten und Verrichtungen. Dazu zählen beispielsweise berufliche Tätigkeiten, körperliche und sportliche Aktivitäten im Freien, der Besuch von Einrichtungen des Gesundheitswesens, soweit der Besuch nicht gesondert eingeschränkt ist, der Einkauf von Lebensmitteln, Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs und auch der Besuch von Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen).

Öffentliche Einrichtungen offen, Restaurants verkaufen nur außer Haus

Auch öffentliche Einrichtungen wie etwa Behörden und Gerichte dürfen weiterhin aufgesucht werden, obwohl auch diese vonseiten der Regierung angehalten sind, nur den absolut notwendigen persönlichen Kontakt aufrecht zu erhalten.

Die Abstandsregeln gelten außer im Freien vor allem für gastronomische Betriebe. Restaurants dürfen laut Allgemeinverfügung ausschließlich einen Außerhaus-Verkauf anbieten. Zwischen den Kunden ist dabei ebenfalls der Mindestabstand von 1,5 Metern sicherzustellen. Auf zehn Quadratmetern Fläche darf sich maximal eine Person aufhalten.

Die vollständige Allgemeinverfügung sowie weitere Informationen sind auf der Homepage des Landkreises Göttingen unter https://www.goettingen.de/aktuelles/notfall-erlass-das-aendert-sich-ab-sofort-2020-03-17.html zu finden.