Berlin. Steuerzahlende dürfen sich freuen. Laut einem Beschluss des Bundesfinanzhofs müssen Finanzämter teilweise Steuerzahlungen erstatten.

Gesundheitsbewusstes Verhalten wird von einigen Krankenkassen belohnt. Dazu gehören beispielsweise Check-Ups, Mitgliedschaften im Fitnessstudio oder die Zahnvorsorge. In manchen Fällen zahlen die Krankenkassen ihren Mitgliedern dafür Geldprämien in Form sogenannter Bonuszahlungen.

Finanzämter haben Sonderausgaben falsch berechnet

Auf die Steuererklärung haben Bonuszahlungen keinen Einfluss, heißt es in einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF). Zumindest, wenn es sich um eine Geldprämie handelt, durch die "ein finanzieller Aufwand der oder des Steuerpflichten ganz oder teilweise ausgeglichen wird, der im konkreten Zusammenhang mit einer Gesundheitsmaßnahme steht", erklärt das BMF weiter.

Anders ist es mit den Krankenversicherungsbeiträgen. Steuerzahlende können diese in der Steuererklärung grundsätzlich als Sonderausgaben ansetzen und so die Steuerlast senken. Erhalten die Mitglieder Erstattungen irgendeiner Art von ihrer Krankenkasse, haben die Finanzämter diese in der Vergangenheit von den Sonderausgaben abgezogen. Für die Steuerzahlenden fiel die Steuerentlastung dadurch geringer aus. Doch aus einem Beschluss des Bundesfinanzhofs geht nun hervor, dass dies nicht richtig.

Erstattung möglich: Finanzämter müssen Steuerbescheide korrigieren

Entscheidend, ob Zahlungen der Krankenversicherung von den Sonderausgaben abgezogen werden, ist, ob es sich um Leistungen handelt, "die nicht im regulären Versicherungsumfang das Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten sind", so das BMF. Laut dem Bundesfinanzhof dürfen Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten keinen Einfluss auf die Sonderausgaben haben.

Dem Beschluss folgend müssen nun alle Einkommenssteuerbescheide, in denen Bonuszahlungen von den Sonderausgaben abgezogen wurden, korrigiert werden. Dieses Urteil gilt rückwirkend für Besteuerungszeiträume seit einschließlich 2016.

Steuerzahlende müssen für die Erstattung nicht tätig werden

Steuerzahlende können sich somit freuen, da es in manchen Fällen nachträglich zu einer Erstattung der Steuern kommt. Dafür müssen sie aber nicht selbst tätig werden. Dafür sind die Krankenkassen und Finanzämter zuständig.

Generell müssen die Finanzämter zukünftig überprüfen, um welche Art einer Rückzahlung der Krankenversicherung es sich tatsächlich handelt – eine Bonuszahlung oder eine Beitragsrückerstattung.

(dpa)

Dieser Artikel erschien zuerst bei morgenpost.de.