Berlin. Während über Änderungen am Arbeitszeitgesetz diskutiert wird, schafft ein Urteil Fakten. Die Arbeitszeit muss wieder erfasst werden.

Die Entscheidung ist gefallen: Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) besteht in Deutschland die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Damit platzen die Erfurter Richterinnen und Richter in die laufende Debatte zwischen Bundesregierung, Wirtschaft und Arbeitsrechtlern über Änderungen am Arbeitszeitgesetz.

Inken Gallner, Präsidentin des höchsten deutschen Arbeitsgerichts, begründete die Pflicht von Arbeitgebern zu einer systematischen Erfassung der Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten am Dienstag mit der Auslegung des deutschen Arbeitsschutzgesetzes nach dem sogenannten Stechuhr-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Arbeitszeiterfassung ist Pflicht: So argumentiert das Gericht

„Wenn man das deutsche Arbeitsschutzgesetz mit der Maßgabe des Europäischen Gerichtshofs auslegt, dann besteht bereits eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung“, sagte Gallner in der Verhandlung. Nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz müssen bisher nur Überstunden und Sonntagsarbeit dokumentiert werden, nicht die gesamte Arbeitszeit.

Das Bundesarbeitsgericht zog aber nicht das Arbeitszeit-, sondern das Arbeitsschutzgesetz heran. Nach Paragraf 3 sind Arbeitgeber danach schon heute verpflichtet, „ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann“. Gallner sagte in der Verhandlung: „Zeiterfassung ist auch Schutz vor Fremdausbeutung und Selbstausbeutung.“

Pflicht zur Arbeitszeiterfassung: Brisante Entscheidung

Die Entscheidung aus Erfurt hat Brisanz. Eigentlich arbeitet die Ampel-Regierung derzeit daran, Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dessen Stechuhr-Urteil von 2019 in deutsches Recht zu gießen. Danach sind die EU-Länder zur Einführung einer objektiven, verlässlichen und zugänglichen Arbeitszeiterfassung verpflichtet.

Die soll nach der Intention des EuGH helfen, ausufernde Arbeitszeiten einzudämmen und Ruhezeiten einzuhalten. Die Kehrseite von Vertrauensarbeit seien teils unbezahlte Überstunden, argumentieren Gewerkschafter.

Im Koalitionsvertrag der Ampel heißt es dazu: "Im Dialog mit den Sozialpartnern prüfen wir, welchen Anpassungsbedarf wir angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Arbeitszeitrecht sehen. Dabei müssen flexible Arbeitszeitmodelle (z.B. Vertrauensarbeitszeit) weiterhin möglich sein."

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Urteil zur Arbeitszeiterfassung: Mögliche Folgen

Fachleute rechnen damit, dass das BAG-Grundsatzurteil Auswirkungen auf die bisher in Wirtschaft und Verwaltung häufig praktizierten Vertrauensarbeitszeitmodelle bis hin zu mobiler Arbeit und Homeoffice haben wird, weil damit mehr Kontrolle besteht. „Die Frage ist, ob Regelungen zu Vertrauensarbeitszeit so wie bisher noch möglich sind“, so Arbeitsrechtler Thüsing.

Andere Fachleute sind da optimistischer. Gerichtspräsidentin Gallner sagte dazu, nach dem EuGH-Urteil habe Deutschland Gestaltungsspielraum „über das Wie, nicht das Ob der Arbeitszeiterfassung“. Unternehmen müssten nun Lösungen zur „umfassenden Arbeitszeiterfassung einrichten“, glaubt der Fachanwalt Michael Kalbfus von der Kanzlei Noerr in München.

Bundesarbeitsgericht verhandelte eigentlich über Mitbestimmung von Betriebsräten

Eigentlich ging es bei dem Fall, der verhandelt wurde, nur um die Frage, ob Betriebsräte auf die Einführung eines elektronischen Arbeitszeiterfassungssystems pochen können - also ein Initiativrecht haben. Der Betriebsrat scheiterte mit seiner Forderung, bei der es ihm um die bessere Überstundendokumention ging.

Eine betriebliche Mitbestimmung oder ein Initiativrecht sei ausgeschlossen, wenn es bereits eine gesetzliche Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung gibt, begründete das Bundesarbeitsgericht seine Ablehnung. Dass der Rechtsstreit zu einem Grundsatzurteil führte, überraschte sichtlich die Anwälte des Betriebsrats und des Arbeitgebers, der Sozial- und Gesundheitseinrichtungen betreibt.

Nach Erhebungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit leistete 2021 jeder Arbeitnehmer durchschnittlich knapp 22 unbezahlte Überstunden. In der Summe wurden demnach 893 Millionen oder gut 52 Prozent aller Überstunden nicht vergütet. (pcl/dpa/afp)

Dieser Artikel erschien zuerst auf morgenpost.de