Berlin. Welche Corona-Regeln gelten im Herbst und Winter? Das Paket wurde nun verabschiedet. Was neu ist – und was jetzt gelten soll.

  • Der Corona-Herbst naht: Es wird wieder mit steigenden Infektionszahlen gerechnet
  • Deshalb gibt es zum Start in die kältere Jahreszeit wieder einige neue Corona-Regeln
  • Wo gilt die Maskenpflicht?

Das Paket ist fertig, der Bundestag hat die neuen Corona-Regeln für den Herbst beschlossen. Das Maßnahmenbündel, auf das sich Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) und Justizminister Marco Buschmann (FDP) im Juli geeinigt hatten, ist nach Kritik von Experten und aus den drei Ampelfraktionen in sechs Punkten noch einmal verändert worden. Jetzt muss nur noch der Bundesrat wie erwartet zustimmen. Was neu ist – und was im Herbst gelten soll:

Corona: Keine Maskenpflicht in Flugzeugen

Bundesweit müssen ab 1. Oktober in Fernzügen, Kliniken, in der Pflege und in Arztpraxen Masken getragen werden.

  • Neu ist, dass diese Regelung auf Druck der FDP nicht wie bisher auch in Flugzeugen gelten soll. In Bussen und Bahnen sei die Infektionsgefahr deutlich höher als in Flugzeugen, argumentiert nun auch Lauterbach – und räumt ein: „So eine Verhandlung ist immer ein Geben und Nehmen.“
  • Die Maskenpflicht im Flugzeug kann bei einer verschärften Pandemielage aber wieder per Verordnung (also ohne erneuten Bundestagsbeschluss) eingesetzt werden. Nötig wäre dafür ein Kabinettsbeschluss der Ampel, also die Zustimmung der FDP-Minister.
  • Neu ist auch, dass in Arztpraxen anders als zunächst vorgesehen FFP2-Masken getragen werden müssen. Grundsätzlich ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter 6 Jahren.
  • Die Länder können darüber hinaus die Maskenpflicht auf weitere Bereiche ausdehnen – in Bussen und Bahnen und in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Aber: Wer über einen aktuellen Test verfügt, muss bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen sowie in Restaurants keine Maske tragen.

Darüber hinaus können die Länder auch Ausnahmen für diejenigen erlauben, die (innerhalb der zurückliegenden 90 Tage) genesen oder vollständig geimpft sind und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt.

Corona-Verdacht: Schüler und Lehrer brauchen kein ärztliches Attest

In Schulen und Kitas können die Länder eine Testpflicht anordnen. Möglich ist auch eine Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler ab der fünften Klasse – wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich sein sollte.

Neu ist, dass Kinder, Erzieher und Lehrer bei einem Verdacht auf Corona nicht wie zunächst vorgesehen ein ärztliches Attest brauchen, um wieder in die Kita oder Schule zurückzukehren. Es reicht nun ein Schnelltest in Eigenregie, um nachzuweisen, dass keine Infektion vorliegt.

Neu ist zudem, dass die Kliniken künftig nicht nur Corona-Daten von den Normal- und Intensivstationen melden sollen, sondern auch übermitteln müssen, wer mit einer Infektion in die Notaufnahmen kommt. Zudem sollen Pflegeeinrichtungen für die Bereitstellung eines Hygienebeauftragten bis zu 1000 Euro bekommen.

Die Länder können eine Testpflicht in Schulen anordnen.
Die Länder können eine Testpflicht in Schulen anordnen. © Friso Gentsch/dpa

Virus-Varianten: Länder können im Ernstfall schärfere Regeln beschließen

Sollte sich die Pandemielage verschärfen, können die Landesparlamente weitere Maßnahmen beschließen: Bei einer konkreten Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen, ist dann auch eine Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich möglich – sowie bei sämtlichen Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen. In einer solchen Lage wären dann auch wieder Personenobergrenzen für öffentlich zugängliche Veranstaltungen machbar.

Dieser Artikel erschien zuerst auf morgenpost.de.