Berlin. . Nach Unterschrift hat der Jobsuchende noch eine bessere Stelle gefunden. Muss er trotzdem in Firma 1 erscheinen? Das sagt ein Anwalt.

Jacob Schmitz ist Anwalt in der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner. Er hat sich auf Arbeitsrecht spezialisiert. Hier beantwortet er Leserfragen.

Ich habe einen Arbeitsvertrag mit Start am 1. April unterschrieben. Inzwischen bieten sich mir aber neue Optionen. Kann ich den Vertrag schon vor meinem ersten Arbeitstag kündigen? Oder besteht irgendeine die Möglichkeit, ihn zu annullieren?

Das sagt der Anwalt: Sie können Ihren Arbeitsvertrag bereits vor Ihrem ersten Arbeitstag kündigen, wenn in dem Vertrag die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung vor Arbeitsbeginn nicht ausgeschlossen wurde. Es hängt also von dem Inhalt Ihres Vertrages ab.

Sollte sich aus Ihrem Vertrag ergeben, dass Sie diesen bereits vor dem ersten Arbeitstag kündigen können, so müssen Sie nichtsdestotrotz die vereinbarte Kündigungsfrist einhalten. Diese kann sich aus dem Vertrag selbst, aus dem geltenden Tarifvertrag oder aus dem Gesetz ergeben.

Jacob Schmitz ist Rechtsanwalt in der Berliner Kanzlei Streich & Partner. Sven Lambert
Jacob Schmitz ist Rechtsanwalt in der Berliner Kanzlei Streich & Partner. Sven Lambert

Je nachdem kann es also sein, dass die von Ihnen einzuhaltende Kündigungsfrist bereits vor dem vereinbarten ersten Arbeitstag liegt, sodass Sie die Arbeit gar nicht erst aufnehmen.

Nicht vertragsbrüchig werden

Anderenfalls wären Sie aber verpflichtet, Ihre Arbeitsleistung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu erbringen. Tun Sie dies nicht, verhalten Sie sich vertragsbrüchig, sodass Ihrem Arbeitgeber grundsätzlich Schadenersatzansprüche gegen Sie zustehen könnten.

Hierfür müsste Ihr Arbeitgeber aber vor allem darlegen können, dass ihm durch Ihr Verhalten ein Schaden entstanden ist, was schwierig sein dürfte.

Grundsätzlich sollten Sie auch an die Möglichkeit denken, den Vertrag einvernehmlich aufzuheben. Schließlich wird das Interesse Ihres Arbeitgebers, Sie bei Kenntnis einer solchen Situation einzuarbeiten, in der Regel nicht hoch sein.

Kündigung sollte immer schriftlich fixiert werden

Wichtig ist, dass Sie die Kündigung schriftlich „aussprechen“. Denn das Gesetz schreibt hierbei zwingend die Schriftform vor; dies gilt im Übrigen auch für Aufhebungsverträge. Durch eine E-Mail wird die Schriftform nicht gewahrt.

Die Möglichkeit, den Vertrag zu annullieren, besteht in einer solchen Konstellation allerdings nicht. Denn hierfür bräuchten Sie einen Anfechtungsgrund, der in Ihrem Fall aber nicht ersichtlich ist