Berlin. Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf über die AfD nicht als „Prüffall“ berichten. Das hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden.

Die AfD hatte am 4. Februar in einer einstweiligen Anordnung gefordert, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die Partei öffentlich nicht mehr als „Prüffall“ bezeichnen dürfe. Nun hat das Verwaltungsgericht Köln der AfD Recht gegeben. Am Dienstag haben die Richter einen entsprechenden Beschluss gefasst, der dem BfV die Bezeichnung untersagt (Az. 13 L 202/19).

Maßgeblich für die Entscheidung sei, „dass das Bundesverfassungsschutzgesetz für die Mitteilung, eine Partei werde als „Prüffall“ bearbeitet, keine Rechtsgrundlage enthalte“, teilte das Gericht mit. Der Bezeichnung als „Prüffall“ komme in der Öffentlichkeit zudem eine negative Wirkung zu. Dieser Eingriff in die Rechte der AfD sei rechtswidrig und auch unverhältnismäßig.

BfV-Präsident berichtete auf Pressekonferenz vom „Prüffall“

Verfassungsschutzpräsident Thomas Haldenwang hatte am 15. Januar auf einer Pressekonferenz mitgeteilt, die Gesamtpartei AfD als „Prüffall“ zu betrachten. Die Junge Alternative und die Teilorganisation der AfD „Der Flügel“ würden hingegen zum Verdachtsfall erklärt. Die Einstufung als Verdachtsfall ermöglicht nach den Regelungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes die Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln.

„Auch wenn wir grundsätzlich nur mit äußerster Zurückhaltung öffentlich über Prüffälle berichten, erfolgt daher hier die Klarstellung, dass die vorliegenden Anhaltspunkte mit Blick auf die Partei als Ganzes noch nicht hinreichend verdichtet sind, um die Schwelle zum Beobachtungsobjekt zu überschreiten“, sagte Haldenwang damals.

AfD: Das BfV behindert „die Ausübung der parteilichen Tätigkeit“

Das BfV hatte es im Januar abgelehnt, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Kurz danach hatte die AfD Klage eingereicht. Die Mitteilung des BfV erschwere „die Ausübung der parteilichen Tätigkeit“ in „erheblichem Maße“, hatte die „Süddeutsche Zeitung“ aus der Anklageschrift zitiert. Die Partei werde dabei behindert, am politischen Geschehen teilzunehmen. Der Staat setze durch solche Äußerungen Parteien in der Wählergunst herab. Zudem gebe das BfV zu, nicht über gesicherte Fakten zu verfügen, sondern weiter prüfen zu müssen.

Das Verwaltungsgericht Köln folgte der Begründung der Partei weitgehend. Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet. (mbr)