Karlsruhe. Angebote von Internet-Dienstleistern wie Wenigermiete.de zur Durchsetzung von Mieterrechten sind nach einem Grundsatzurteil zulässig.

Sich gegen Mieterhöhungen wehren – das können Mieter unter anderem mithilfe von Inkasso-Dienstleistern. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am Mittwoch in einem Grundsatzurteil, dass es nicht gegen das Gesetz verstößt, wenn registrierte Inkasso-Firmen Mietern für mögliche Zahlungsforderungen gegenüber dem Vermieter ihre Hilfe anbieten. Anders als bei einem Anwalt verlangen diese nur im Erfolgsfall eine Vergütung.

In dem Fall ging es um den Inkasso-Dienstleister Lexfox (früher Mietright). Er bietet auf seiner Internetseite www.wenigermiete.de eine unverbindliche Prüfung an, ob Mieter eine zu hohe Miete zahlen oder zu Unrecht eine Mieterhöhung erhalten haben. Mieter können hierfür auf der Internetseite einen kostenlos nutzbaren „Mietpreisrechner“ nutzen und dabei erste Hinweise erhalten, ob etwa der Vermieter gegen eine bestehende Mietpreisbremse verstoßen hat.

Wird Lexfox damit beauftragt, Zahlungsforderungen beim Vermieter außergerichtlich durchzusetzen, verlangt das Unternehmen nur im Falle des Erfolges vom Mieter eine Vergütung in Höhe eines Drittels „der ersparten Jahresmiete“. „Das heißt: Keine Vorabzahlung wie beim Anwalt“, wirbt das Unternehmen auf seiner Homepage.

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Im Streitfall hatte ein Berliner Mieter gerügt, dass sein Vermieter, eine Wohnungsbaugesellschaft, eine überhöhte Miete verlange und sich nicht an die vorgeschriebene Mietpreisbremse hält. Der Mieter trat seine Forderungen an den Inkasso-Dienstleister Lexfox ab, der seine Ansprüche durchsetzen sollte.

Der Vermieter hielt die Beauftragung von Lexfox als Inkasso-Dienstleister für nichtig. Lexfox erbringe eine Rechtsberatung, für die das Unternehmen nicht qualifiziert sei. Nur mit entsprechender Erlaubnis dürften solche Rechtsdienstleistungen erbracht werden. Dies sei etwa bei Anwälten der Fall. Ähnlich hatte sich in dem Fall auch die Rechtsanwaltskammer Berlin positioniert.

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    Doch der BGH urteilte, dass das Angebot von Lexfox noch nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt. Als registrierter Inkasso-Dienstleister habe Lexfox ausreichend Sachkunde, um außergerichtlich Zahlungsforderungen geltend machen zu können. Die gesetzlichen Bestimmungen seien hier weit auszulegen.

    Sämtliche Maßnahmen von Lexfox hingen mit der Einziehung der Forderung zusammen, die den Gegenstand „Inkassoauftrag“ beinhaltet, betonte der BGH. Eine allgemeine Rechtsberatung liege nicht vor. Nicht zu beanstanden sei auch, dass Mieter nur im Erfolgsfalle eine Vergütung an den Inkasso-Dienstleisterzahlen müssen. (jb/epd)