Berlin. Wer die Steuererklärung 2021 noch nicht abgegeben hat, kann sich noch bis zum 31. Oktober Zeit lassen. Die wichtigsten Steuertipps.

Wer seine Steuererklärung für 2021 bislang vor sich hergeschoben hat, sollte bis zum 31. Oktober 2022 aktiv werden – an diesem Tag endet die Frist. Das gilt zumindest für alle, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und diese selbst anfertigen. Wenn die Motivation noch nicht allzu groß ist, hilft vielleicht folgender Hinweis: Mit ein wenig Geschick lässt sich die Steuerlast mitunter ordentlich drücken – und Sie bekommen mehr Geld zurück. Lesen Sie auch: Das sind die Fristen für die Abgabe der Steuererklärung 2021

Wer das Steuersparpotenzial möglichst ausschöpfen möchte, gibt Ausgaben für Job, Handwerker, Gesundheit und Co. an und macht Pauschbeträge bei Werbungskosten und Sonderausgaben oder den Eigenanteil bei den Krankheitskosten geltend. Diese Tipps sollten Sie für die Steuererklärung 2021 beachten.

Steuererklärung 2021: Diese Tipps sind viel Geld wert

Steuererklärungstipp 1: Werbungskosten von der Steuer absetzen

Das Finanzamt gestattet Arbeitnehmern einen Pauschbetrag von 1000 Euro im Jahr, auch wenn die tatsächlichen Ausgaben für Werbungskosten – etwa für Fortbildungen, Fachbücher oder Berufskleidung – geringer sind. Da dieser aber schon beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird, kann nur derjenige zusätzlich Steuern sparen, dessen Ausgaben höher sind als jene 1000 Euro.

Arbeitsmittel wie Laptop oder Schreibtisch bringen Steuerabzug, wenn sie nicht teuer als 952 Euro (inklusive Mehrwertsteuer) waren.
Arbeitsmittel wie Laptop oder Schreibtisch bringen Steuerabzug, wenn sie nicht teuer als 952 Euro (inklusive Mehrwertsteuer) waren. © dpa | Daniel Naupold

Seit 2018 lassen sich teure Arbeitsmittel wie Laptop oder Smartphone bis zu einem Kaufpreis von 952 Euro brutto sofort von der Steuer absetzen. Früher musste man die Kosten auf mehrere Steuererklärungen verteilen. Die 1000-Euro-Grenze ist nun also schneller zu erreichen.

Aber auch wer die 1000-Euro-Grenze bereits geknackt hat – etwa weil er 15 Kilometer von zu Hause bis ins Büro fährt und damit bereits durch die Pendlerpauschale auf 1035 Euro kommt – sollte hellhörig werden. Denn jede weitere jobbedingte Ausgabe bringt nun Steuerersparnis.

Wegen der Corona-Pandemie fällt 2021 auch die sogenannte Homeoffice-Pauschale unter die Werbungskosten: Für jeden Arbeitstag in der häuslichen Wohnung kann ein Betrag von fünf Euro angeben werden – maximal aber 600 Euro im Jahr. Die Homeoffice-Pauschale gilt allerdings nicht zusätzlich zum Werbungskostenpauschbetrag und ist daher nur von Vorteil, wenn die 1000-Euro-Grenze überschritten wird. Lesen Sie hier: Homeoffice: Welche Kosten man von der Steuer absetzen kann

Steuererklärungstipp 2: Handwerksarbeiten in der Steuererklärung angeben

Holt man sich Handwerker ins Haus, um zu tapezieren, die Terrasse zu erneuern oder den Dachboden auszubauen, erhält man dafür Steuerermäßigungen. Bis zu 1200 Euro werden direkt von der Steuerschuld abgezogen.

Wann der Handwerker kommt, ist dabei egal. Wichtig für die Steuererklärung ist, wann die Rechnung beglichen wurde. War der Termin also bereits 2020, wurde aber erst 2021 bezahlt, können die Kosten geltend gemacht werden. Das gilt auch für anteilige Abschläge, wenn die Arbeiten 2021 begonnen haben, aber nicht abgeschlossen wurden.

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Steuererklärungstipp 3: Krankheitskosten in der Steuererklärung

Krankheitskosten gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen. Einen bestimmten Teil von ihnen hält der Gesetzgeber für zumutbar. Wie hoch dieser Eigenanteil ist, hängt von Einkommen und Familienstand ab und davon, ob und wie viele Kinder man hat. Ein Rechner dafür findet sich zum Beispiel beim Bayerischen Landesamt für Steuern.

Alles darüber hinaus mindert die Steuerlast. Dazu zählen etwa auch Hilfsmittel wie Brille oder Zahnspange fürs Kind. Als Krankheitskosten anerkannt sind:

  • Arzneien
  • Hilfsmittel
  • Therapien

Voraussetzung ist allerdings, dass sie vom Arzt verordnet wurden. War man in Kur oder in psychotherapeutischer Behandlung, kann auch das geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass diese vom Amtsarzt oder dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen attestiert wurden.

Steuererklärungstipp 4: Hochzeiten bringen viel Geld

Der Klassiker unter den Steuertricks, aber immer noch wirkungsvoll. Vor allem wenn sich die Einkommen eines Ehepaars stark unterscheiden. Denn selbst wer nur am letzten Tag des Jahres verheiratet war, profitiert auch für die übrigen 364 Tage vom Splittingtarif.

Weniger bekannt ist hingegen ein Tipp, den Stiftung Warentest verrät: Den Splittingtarif bekomme auch, wer zunächst offiziell getrennt gelebt habe, vor Silvester aber wieder ebenso offiziell zusammengezogen sei. Ernsthafte Versöhnungsabsicht vorausgesetzt. Lesen Sie hier: Ehegattensplitting: Was für Paare bei der Steuer wichtig ist

Steuererklärungstipp 5: An Spenden denken

Wer an gemeinnützige Organisationen spendet, hat sogenannte Sonderausgaben. Sie werden bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Spenders steuerlich berücksichtigt.

Bis zu einem Wert von 200 Euro reicht dem Finanzamt der Kontoauszug. Für alles darüber hinaus braucht es Spendenquittungen. Gut zu wissen: Nicht nur Geldspenden zählen, sondern auch Sachspenden wie Kleidung oder Spielzeug. Handelt es sich bei Sachspenden um Neuware, gibt man einfach den Rechnungsbetrag an, bei Spenden von gebrauchten Waren orientiert man sich bei seinen Angaben am aktuellen Marktwert.

Steuererklärungstipp 6: Wann Ausgaben in der Steuererklärung angeben?

Generell gilt: Wer viel verdient, kann auch viel sparen. Daher ist dieser Tipp vor allem für künftige Steuererklärungen interessant. Fällt das Einkommen im kommenden Jahr höher aus als in diesem, ist es schlauer, Ausgaben, die sich verschieben lassen, auch erst 2023 zu tätigen und in der Steuererklärung 2023 anzugeben. Erwartet man hingegen ein sinkendes Einkommen, sollte man das Geld besser noch 2022 ausgeben und in der Steuererklärung für dieses Jahr geltend machen.

Wer es genau wissen will: Der Grenzsteuersatzrechner der Stiftung Warentest zeigt, wie viele Steuern man durch zusätzliche Ausgaben sparen kann.

Steuererklärungstipp 7: Geförderte Altersvorsorge ausreizen

Wer riestert -– ob für die Rente oder fürs Wohnen – erhält vom Staat Zulagen bis zu 175 Euro im Jahr, plus 185 Euro für vor 2008 geborene Kinder oder 300 Euro für ab 2008 geborene Kinder. Voraussetzung vor die volle Zulage ist, dass man mindestens vier Prozent seines rentenversicherungspflichten Einkommens (inklusive der Zulagen) überweist – maximal 2100 Euro. Als Berechnungsgrundlage gilt das Gehalt des Vorjahres.

Steuererklärungstipp 8: Steuerklassen optimieren

Wer verheiratet ist und sich entweder Eltern- oder Arbeitslosengeld anbahnt, sollte prüfen, ob er schon in der optimalen Steuerklasse steckt: der Steuerklasse III. Dann in dieser ist das Nettoeinkommen, das als Basis für die Berechnung verwendet wird, am höchsten. Seit 2020 ist der Wechsel der Lohnsteuerklasse mehrfach pro Jahr möglich. Dazu muss ein Antrag auf Steuerklassenwechsel beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.

Werdende Mütter sollten allerdings im Hinterkopf haben, dass sie nur bis sieben Monate vor dem Kalendermonat wechseln können, in dem ihr sechswöchiger Mutterschutz beginnt. Das bedeutet, dass sie schon kurz nach Start der Schwangerschaft handeln müssen.

Steuererklärungstipp 3: Den Umzug absetzen

Wer umgezogen ist, sollte dies ebenfalls bei seiner Steuererklärung berücksichtigen: Steuerzahler können seit dem 1. März 2020 eine höhere Umzugskostenpauschale geltend machen. Das funktioniert allerdings nur bei einem berufsbedingten Umzug

(cho/raer/dpa)

Dieser Artikel wurde zuerst auf waz.de veröffentlicht.