Berlin. Viele Lehrer und Eltern kommunizieren mit WhatsApp. Einige Bundesländer verbieten diesen Austausch, bei anderen gilt er als „Grauzone“.

Der Nachrichtendienst WhatsApp hat längst an den deutschen Schulen Einzug gehalten. Laut einer Studie des Medienpädagogischen Forschungsverbundes Südwest nutzen 95 Prozent der Zwölf- bis 19-Jährigen WhatsApp mehrmals pro Woche – obwohl der Dienst eigentlich erst ab 16 Jahren genutzt werden darf.

Die Kommunikation zwischen Schülern und Lehrern mittels WhatsApp ist schon seit langem umstritten. Doch auch die Nachrichtenübermittlung zwischen Lehrern und Eltern via WhatsApp ist ein heikles Thema – und wird von den Bundesländern unterschiedlich behandelt.

WhatsApp-Benutztung in jedem Land unterschiedlich

„Bei der Nutzung von WhatsApp bewegt man sich in einer rechtlichen Grauzone. Das Problem ist, dass auf WhatsApp teils sensible Daten über Schüler ausgetauscht werden. Aber auch WhatsApp wurde schon gehackt. Sensible Daten über Schüler müssen geschützt werden“, sagte llka Hoffmann, Vorstandsmitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) und dort zuständig für den Organisationsbereich Schule, unserer Redaktion.

In einigen Bundesländern herrscht Unsicherheit, wie man den Spagat zwischen Datenschutz und einfachen Kommunikationswegen meistern kann. Eine Umfrage der Nachrichtenagentur dpa ergab, dass einige Bundesländer ihren Lehrkräften untersagt haben, dienstliche Nachrichten über WhatsApp auszutauschen. Andere Bundesländer haben laut der Umfrage dagegen mit der Nutzung des Instant-Messengers kein Problem.

Folgende Regelungen gelten in den jeweiligen Bundesländern laut der Umfrage:

  • Baden-Württemberg: Lehrkräfte dürfen keine sozialen Netzwerke für dienstliche Zwecke nutzen.
  • Bayern: Die WhatsApp-Kommunikation zwischen Eltern und Lehrern gilt laut bayerischem Kultusministerium als „Grauzone“. Ein offizielles Verbot besteht nicht.
  • Berlin: Ein generelles Verbot gibt es nicht, die Schulen handeln in Eigenverantwortung. Laut der Berliner Datenschutzbeauftragten Maja Smoltcyzk gibt es rechtliche Bedenken.
  • Brandenburg: Die Kommunikation zwischen Lehrern und Eltern ist nicht geregelt. Ein entsprechendes Verbot liegt im Ermessen der Schule.
  • Bremen: In Bremen darf WhatsApp nicht für die dienstliche Kommunikation genutzt werden.
  • Hamburg: Die WhatsApp-Nutzung zwischen Schülern und Lehrern ist verboten. Für die Kommunikation zwischen Eltern und Lehrern gibt es keine Einschränkung.
  • Hessen: Lehrer dürfen über WhatsApp keinerlei personenbezogene Daten und Dokumente teilen.
  • Niedersachsen: Dienstliche Informationen dürfen nicht über WhatsApp verschickt werden. Die Nutzung eines alternativen Nachrichtendienstes wird geprüft.
  • Nordrhein-Westfalen: Solange keine Daten mit Personenbezug verarbeitet werden, gibt es kein Verbot.
  • Rheinland-Pfalz: WhatsApp und Facebook sollen nicht genutzt werden. Wenn ein Messenger nötig wird, dann soll ein europäischer Anbieter genutzt werden.
  • Thüringen: Personenbezogene Daten dürfen nur verschlüsselt übermittelt werden. Mit welchem Mail- oder Messenger die Kommunikation erfolgt, ist nicht geregelt.

Bei den übrigen Bundesländern, deren Ergebnisse die dpa nicht veröffentlichte, lägen ähnlich uneinheitliche Rechtsauslegungen vor, teilte die Nachrichtenagentur auf Anfrage mit.

In diesem föderalen Kuddelmuddel wissen die Lehrkräfte oft selbst nicht, was sie dürfen. „Die Handreichung des Kultusministeriums ist vielen Lehrkräften leider nicht bekannt“, heißt es von der Datenschutzbehörde von Baden-Württemberg, wo die dienstliche Nutzung sozialer Netzwerke verboten ist.

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KMK-Präsident Lorz: Personenbezogene Daten dürfen nicht verschickt werden

Der Präsident der Kultusministerkonferenz (KMK), Alexander Lorz (CDU), hat einerseits Verständnis für die uneinheitliche Lösung: „In einem föderalen System können gewisse Sachverhalte durchaus unterschiedlich geregelt werden. Maßgeblich sind die jeweiligen Regelungen in den Ländern“, sagte der im Januar zum KMK-Präsidenten gewählte hessische Kultusminister unserer Redaktion.

Zugleich forderte Lorz eine klare Linie: „Klar ist in jeden Fall, dass über WhatsApp oder andere Messenger-Dienste Lehrkräfte oder sonstige an den Schulen tätige Personen keine personenbezogenen Daten ausgetauscht werden dürfen. Das trifft insbesondere auf sensible Daten wie zum Beispiel Krankmeldung zu“, so der CDU-Politiker.

„Aber auch Daten und Informationen, die unterrichts- und notenrelevant sein könnten, dürfen nicht ausgetauscht werden. Zu diesen Daten zählen auch Benotungen oder Hinweise zu Hausaufgaben“, sagte Lorz.

GEW fordert Runden Tisch der Landesregierungen

Beim GEW stoßen die rechtlichen Unsicherheiten dagegen auf Unverständnis. „Wenn man einen Digitalpakt möchte, dann muss man auch Fragen der Rechtssicherheit und des Datenschutzes beantworten können“, sagte Hoffmann.

Sie fordert daher, dass ein Runder Tisch eingeführt werde, an dem die Landesregierungen und die Kommunen gemeinsam die Digitalisierung aktiv begleiten könnten. „Bisher ist es ein Wildwuchs. Wenn man alle an einem Runden Tisch zusammenbringt, könnte man sich mit Themen wie einer adäquaten Beratung für Cybermobbing oder eben für Datenschutz beschäftigen und gemeinsam Lösungen erarbeiten“, führt Hoffmann aus.

Lehrerverband möchte Onlineportale etablieren

In eine andere Kerbe schlägt der Deutsche Lehrerverband (DL). Anstelle von weiteren Diskussionsrunden sollten die Bundesländer Onlineportale für Lehrer und Eltern einrichten, sagte DL-Präsident Heinz-Peter Meidinger unserer Redaktion.

„In solchen Elternportalen findet die Kommunikation unter Aufsicht der Schulen in einem passwortgeschützten Bereich statt. Da wären eigentlich die Bundesländer in der Pflicht. Aber genauso wie bei landesweiten Lernplattformen und Schoolclouds hinken sie auch da hinterher“, kritisiert Meidinger.

WhatsApp ist laut den AGB nur für den Privatgebrauch vorgesehen

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Was die Kommunikation von Lehrern und Eltern über WhatsApp angeht, so regelt sich der Gebrauch streng genommen von selbst. Denn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Messengers steht, dass WhatsApp nur für den privaten Gebrauch genutzt werden darf. Tauscht eine Lehrkraft aber Informationen mit Eltern im schulischen Kontext aus, so handelt es sich um einen dienstlichen Austausch. Der ist laut AGBs eigentlich untersagt.

  • Hintergrund:

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(mit dpa)