Berlin. Diagnosen, Medikamente und Rezepte in einer App. Das soll die elektronische Patientenakte bieten. Wir klären die wichtigsten Fragen.

Wer möchte, kann wohl ab nächstem Jahr die sogenannte „ePA“, die elektronische Patientenakte, nutzen. Sie soll die Kommunikation unter Ärzten, Apothekern und Krankenhäusern erleichtern. Denn jeder Arzt und jede Ärztin haben auf einen Blick alle Informationen, die sie für die Behandlung brauchen – Medikamente, ältere Befunde oder frühere Operationen.

Doch manch Versicherter sieht seine Privatsphäre in Gefahr: Die Krankenkassen müssen den Versicherten ab 2021 eine elektronische Patientenakte anbieten, wie es das am Freitag im Bundestag zur Abstimmung stehende Gesetz vorsieht. Die Patienten sollen demnach ab 2022 einen Anspruch darauf haben, dass Ärzte die Patientendaten dort eintragen.

An diesem Freitag beschließt der Bundestag das sogenannte Patientendaten-Schutz-Gesetz und macht so den Weg zur weiteren Digitalisierung im Gesundheitswesen frei. Wir beantworten die wichtigsten Fragen zur ePA.

Elektronischen Patientenakte – Welche Daten sollen gespeichert werden?

Neben Befunden, Arztberichten oder Röntgenaufnahmen sollen künftig auch der Impfausweis, der Mutterpass, das gelbe Untersuchungsheft für Kinder oder das Zahn-Bonusheft in die Akte aufgenommen werden. Für die erste Befüllung der Akte werden die Ärzte bezahlt.

ePA: Wie wird der Zugriff auf die Daten geregelt?

Jeder gesetzliche Versicherte entscheidet selbst, ob er seine Daten digital erfassen lässt. Ab 2022 haben die Patienten zudem die Möglichkeit, in jedem Einzelfall festzulegen, wer was zu sehen bekommt. So können etwa werdende Mütter verhindern, dass ihr Orthopäde Daten über die Schwangerschaft einsehen kann.

Welche technischen Möglichkeiten der Datenverwaltung soll es geben?

Jeder soll seine Patientenakte per Tablet oder Smartphone verwalten können. Wer dies nicht kann oder will, soll dies auch in der Filiale seiner Krankenkasse vor Ort machen können.

Was geschieht bei einem Kassenwechsel?

Ab 2022 sollen die Versicherten beim Wechsel zu einer anderen Kasse ihre Daten mitnehmen können.

Werden die Daten aus der ePA der Forschung zur Verfügung gestellt?

Dies soll ab 2023 möglich sein, wenn es der Patient will.

Werden in der ePA auch die elektronischen Rezepte erfasst?

Nein. Dafür soll es eine zusätzliche App geben, mit denen sich die E-Rezepte aufs Smartphone laden lassen. Der Patient kann diese dann in einer Apotheke vor Ort oder einer Online-Apotheke einlösen. Auch Überweisungen sollen elektronisch übermittelt werden können.

Wie wird der Datenschutz geregelt?

Arzt, Krankenhäuser und Apotheker sind dafür verantwortlich, dass die Daten aus der elektronischen Patientenakte nicht in falsche Hände geraten. Die App-Betreiber müssen Störungen und Sicherheitsmängel unverzüglich melden. Tun sie das nicht ordnungsgemäß, droht ihnen ein saftiges Bußgeld.

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(afp/bef)