Berlin. Die Freude ist bei vielen groß, wenn sie endlich einen Corona-Impftermin bekommen. Doch was tun, wenn er in die Arbeitszeit fällt?

Noch dürfen Betriebsärzte nicht in Unternehmen gegen Corona impfen. Arbeitnehmer sind deshalb auf Termine bei ihren Hausärzten oder in Impfzentren angewiesen. Oft wird ihnen dabei ein Termin zugewiesen – nicht selten auch werktags. Welche Rechte haben die Beschäftigten?

Corona-Impfung: Muss der Arbeitgeber mir frei geben?

Grundsätzlich müssen Beschäftigte ihre Arzttermine, die der Gesundheitsvorsorge dienen und keinen akuten Anlass haben, außerhalb der Arbeitszeit vereinbaren. Dies ist aktuell jedoch nur schwer möglich. „In der derzeitigen Situation, in der Impftermine von dem Impfzentren vorgegeben werden, können Beschäftigte diese Termine aber wahrnehmen“, sagt Christian Oberwetter, Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht. Auch interessant: Corona-Impfung beim Hausarzt: Termin, Anmeldung & Reihenfolge

Muss ich für die Corona-Impfung extra Urlaub nehmen?

Die Regel ist: „Ohne Arbeit kein Lohn“. Die Impfung ist für Beschäftigte – bis auf wenige Ausnahmen – freiwillig, so dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, sein Personal hierfür bezahlt freizustellen, erläutert Oberwetter: „Unter Umständen kann sich zwar ein Anspruch aus § 616 BGB (eine Art „Sonderurlaub“) ergeben; das ist jedoch keineswegs sicher, zumal diese Norm vertraglich häufig ausgeschlossen wird.“ Im Zweifel heiße es, Arbeitszeitguthaben abzubauen oder Urlaub zu nehmen.

Was gilt für den öffentlichen Dienst?

Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes haben laut Deutschem Beamtenbund einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für eine ärztliche Behandlung, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss. Dies gelte auch für die Impfung. Der Anspruch umfasse die Abwesenheitszeit inklusive Weg. Dies regele der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst. Lesen Sie auch: Freigabe der Patente: Kommt der Corona-Impfstoff für alle?

Welchen Anspruch haben Begleitpersonen?

Beschäftigte, die eine hilfsbedürftige Person zur Impfung begleiten müssen, sollten Urlaub für diese Zeit nehmen oder Arbeitszeit abbummeln. „Sonderurlaub wird kaum in Betracht kommen“, sagt der Arbeitsrechtler Oberwetter.

Wie sicher ist die Rechtslage?

Da die Rechtslage nicht eindeutig ist, sollten Beschäftigte wegen der Impftermine auf die Firma zugehen, um gemeinsam eine Regelung zu treffen, empfiehlt Oberwetter. Es ist im Interesse der Unternehmen, dass die Impfungen zügig durchgeführt werden, damit nicht weitere wirtschaftliche Schäden entstehen. Arbeitgeber sollten deshalb ihrer Belegschaft entgegenkommen.

Müssen sich Arbeitnehmer impfen lassen

In Deutschland gibt es keine Impfpflicht gegen Corona. Eine Impfung ist freiwillig und eine persönliche Entscheidung. Der Arbeitgeber kann eine solche Impfung nicht von seinem Mitarbeiter verlangen. Die Impfverordnung regelt ausschließlich das Recht auf eine Schutzimpfung.

Können Arbeitgeber Nichtgeimpfte benachteiligen?

Da keine Impfpflicht besteht, darf auch niemand in seinem Arbeitsverhältnis ein Nachteil entstehen, wenn man sich nicht impfen lässt. Dies gilt auch dann, wenn der Nichtgeimpfte an Corona erkrankt. Lesen Sie auch: Immer mehr Corona-Impfstoffe sind „made in Germany“

Darf der Arbeitgeber seine Mitarbeiter nach der Impfung fragen?

Grundsätzlich nein. Ausnahmen gibt es in Krankenhäusern oder Rettungsdiensten – dort können die Beschäftigten laut Infektionsschutzgesetz nach ihrem Impfstatus gefragt werden.

Wer bezahlt die Kosten, wenn ich nach der Impfung krank werde?

Bei Erkrankung hat der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung zu leisten.