Berlin. Brückentage sind bei Arbeitnehmern sehr beliebt – als freie Tage. Doch hat man einen Anspruch darauf? Hier die wichtigsten Antworten.

Sie machen aus einen normalen ein langes Wochenende: Mit Brückentagen lässt sich mit wenig Aufwand ein „Kurzurlaub“ zwischendurch einrichten. Im kommenden Mai ergibt sich – je nach Bundesland – bis zu dreimal diese Chance.

Mit dem Tag der Arbeit (Dienstag, 1. Mai), Christi Himmelfahrt (Donnerstag, 10. Mai) und Fronleichnam (Donnerstag, 31. Mai) sind gleich drei lange Wochenenden drin. Dazu kommt der Pfingstmontag am 21. Mai. Doch muss der Arbeitgeber diese Brückentage als freie Tage gewähren?

„Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zu Brückentagen sucht man im Gesetz vergeblich“, heißt es beim Berufsverband Die Führungskräfte (DFK) in Essen. Schließlich seien auch Brückentage normale Urlaubstage.

Chef muss Urlaubswünsche berücksichtigen

Laut Paragraf 7 des Bundesurlaubsgesetz soll Urlaub grundsätzlich „zusammenhängend gewährt“ werden. Soll soll der Mitarbeiter zumindest einmal im Jahr eine längere Erholungsphase en bloc genießen können. Ansonsten kann man Urlaubstage frei auf das Kalenderjahr verteilen, da bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs „die Urlaubswünsche des Beschäftigten zu berücksichtigen“ sind.

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    Allerdings: Auf die Gewährung von Brückentagen zur individuellen Urlaubsoptimierung besteht kein grundsätzlicher Anspruch. „Damit man mit seinen Urlaubswünschen auch zum Zuge kommt, ist es ratsam, wenn man möglichst frühzeitig und vorausschauend einen entsprechenden Urlaubsantrag stellt“, empfiehlt DFK-Jurist Christian Sachslehner. „Um Ärger sowohl mit Vorgesetzten und Kollegen als auch mit Reiseveranstaltern zu vermeiden, sollte der Urlaub also erst nach Urlaubserteilung verbindlich gebucht werden.“

    Kein Arbeitnehmer hat also Anspruch darauf, seinen Urlaub genau an einem Brückentag zu nehmen und gewährt zu bekommen. Dies hängt in erster Linie von den Gegebenheiten im Betrieb und den Interessen anderer Arbeitnehmer ab. So gibt es Unternehmen, die nach dem Motto: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ den Urlaub vergeben; andere rotieren bei der Gewährung innerhalb der Belegschaft.

    Kein pauschales Widerrufsrecht

    Nun hat man den Chef überzeugen können, der Brückentag samt Urlaub wurde genehmigt – und dann kommt überraschend ein wichtiger Auftrag herein, die Firma braucht plötzlich jeden Mann. Ist der bereits genehmigte Urlaub jetzt in Gefahr?

    „Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung steht dem Arbeitgeber hier kein pauschales Widerrufsrecht des bereits erteilten Urlaubs zu, es fehlt schlichtweg an einer Rechtsgrundlage“, betont Rechtsanwalt Sachslehner. Laut Bundesarbeitsgericht könne aus der allgemeinen Treuepflicht, wie sie in Paragraf 242 BGB beschrieben ist, keine Verpflichtung des Arbeitnehmers abgeleitet werden, zum Beispiel bei Personalengpässen den Urlaub zu verschieben, zu unterbrechen oder gar abzubrechen.

    „Das Recht des Arbeitgebers den vom Mitarbeiter erbetenen Urlaub abzulehnen, besteht lediglich vor Urlaubserteilung. Einmal festgelegt, ist der Arbeitgeber grundsätzlich an seine Urlaubsgewährung gebunden“, so Sachslehner weiter. (W.B.)