Berlin. Demente sind nicht automatisch von der Haftung ausgeschlossen. Was Betroffene und Angehörige wissen müssen.

Rund 1,6 Millionen demenzkranke Menschen leben in Deutschland. Betroffene verlieren nach und nach ihre körperlichen und geistigen Fähigkeiten, hervorgerufen durch den Abbauprozess des Gehirns. Wie alle anderen Erwachsenen sollten sie eine Privathaftpflicht-Versicherung haben, raten Verbraucherschützer. Eine spezielle Deliktsunfähigkeitsklausel bietet zusätzlichen Schutz.

Die Folgen ihres Handelns nehmen Betroffene mit fortschreitender Erkrankung kaum noch wahr. Nässe dringt in Wohnungen der Nachbarn ein, weil der Demenzkranke den Wasserhahn stundenlang aufgedreht lässt. Oder er läuft verwirrt auf die Straße und bringt einen Radfahrer zu Sturz, der sich schwer verletzt. Die Geschädigten fordern Schadenersatz. Das kann teuer werden, im Extremfall den finanziellen Ruin bedeuten.

Ausschluss der Haftung wird von Fall zu Fall geprüft

Doch haften Demenzkranke überhaupt? Nach dem Gesetz führt eine sogenannte Deliktsunfähigkeit zum Ausschluss der Haftung. Das ist wie bei kleinen Kindern, die bis zum Alter von sieben Jahren (im Straßenverkehr bis zu zehn Jahren) nicht schuldfähig sind. Experten warnen jedoch: Demenz bedeutet nicht, dass der Betroffene generell deliktsunfähig wäre.

„Das hängt ganz vom Einzelfall ab. Selbst bei fortgeschrittener Demenz kann es lichte Momente geben, in denen der kranke Mensch haftbar zu machen ist“, sagt Peter Grieble, Versicherungsfachmann der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Bei beginnender Demenz hält er das sogar für den Regelfall: „Da kann der demente Mensch in den meisten Situationen noch so klar handeln wie früher in gesunder Verfassung.“

Viral-Hit: Darum ist dieser Saturn-Werbespot so umstritten

weitere Videos

    Auch aus diesem Grund sollten Demenzkranke eine Privathaftpflicht-Versicherung „unbedingt haben und diese auch nicht kündigen, falls sie ins Pflegeheim gehen, weil sie dort ja auch einen Schaden verursachen können“, so Grieble. Beim Bund der Versicherten (BdV) heißt es ebenfalls, dass die Versicherung „bei einer Demenzerkrankung unverändert unverzichtbar ist“.

    Schwere der Erkrankung wird im Einzelfall geprüft

    „Eine Demenz führt nicht automatisch zur Deliktsunfähigkeit“, bestätigt Peter Graß, Experte für Haftpflicht-Versicherungen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Dies hänge stets von der Schwere der Erkrankung ab und müsse im Einzelfall überprüft werden. Mit einer Haftpflicht-Police ist der Betroffene in zweifacher Hinsicht geschützt: Stellt der Versicherer beim Überprüfen des konkreten Falls fest, dass der Versicherte für sein Verhalten verantwortlich war und somit haftet, übernimmt er den Schaden.

    Im anderen Fall, bei fehlender Deliktsfähigkeit der kranken Person, wehrt das Unternehmen die Ansprüche Geschädigter als unbegründet ab. „Der Vorteil ist, dass die Haftpflicht-Versicherung dann wie eine Rechtsschutz-Versicherung tätig wird“, so BdV-Sprecherin Bianca Boss.

    Eine Verpflichtung, dem Versicherer eine eingetretene Demenzerkrankung zu melden, besteht dem GDV zufolge nicht. „Die einsetzende Demenz stellt keine nachträgliche Gefahrenerhöhung dar, die sich auf den Versicherungsschutz auswirkt“, lautet die Begründung. Der Kunde müsse auch keine Beitragserhöhung oder Kündigung seines Vertrages befürchten, sagt GDV-Experte Graß.

    Schaden bezahlen, um gute Nachbarschaft zu retten

    Mit einer Extraklausel, die zahlreiche Versicherer für Schäden durch deliktsunfähige Personen anbieten, können sich Betroffene zusätzlich wappnen. Die Klausel bewirkt, dass das Unternehmen die Schadenkosten auch dann übernimmt, wenn der Schädiger im konkreten Fall gar nicht haftbar zu machen ist. Ohne Klausel sähe das anders aus: Der Geschädigte – etwa ein Mitbewohner im Pflegeheim oder gute Nachbarn zu Hause – würde auf den Kosten sitzen bleiben.

    Allerdings ist fraglich, ob sich das der Demenzkranke oder dessen Angehörige tatsächlich wünschen. Viele dürften geneigt sein, den Schaden lieber freiwillig aus eigener Tasche zu zahlen – um das harmonische Verhältnis zu den geschädigten Mitmenschen oder die gute Nachbarschaft nicht zu belasten. Mit einer Deliktsunfähigkeitsklausel im Vertrag bleibt ihnen das erspart, weil ja die Versicherung auf jeden Fall einspringt.

    Für kleine Kinder gibt es diese Klausel bereits in vielen, vor allem neueren Versicherungsverträgen. Aber auch für demenzkranke Menschen kann sie vereinbart werden. „Wer Deliktsunfähigkeit mitversichert haben möchte, sollte den Versicherer nach dieser Möglichkeit fragen und sich den Schutz im Zweifel ausdrücklich bestätigen lassen“, rät Verbraucherschützer Grieble. Bezieht sich die Klausel in einem bestehenden Vertrag auf „Kinder und andere Personen“, steht der Versicherte „auf der sicheren Seite“, meint Grieble.