Karlsruhe. Wer renoviert? Diese Frage führt oft zu Streit zwischen Vermieter und Mieter. Das BGH hat jetzt ein wichtiges Urteil dazu verkündet.

Vorläufiges Ende eines Dauer-Streitthemas: Mieter müssen keine Schönheitsreparaturen bei einer unrenoviert übernommenen Wohnung durchführen – auch wenn sie das dem Vormieter gegenüber einmal zugesagt haben.

So urteilte am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH). Eine solche Vereinbarung habe keinen Einfluss auf die Verpflichtungen von Mieter und Vermieter im Mietvertrag, hieß es. (Az. VIII ZR 277/16)

BGH: Kein Schönheitsreparatur ohne Ausgleich

Nach einem Grundsatzurteil von 2015 darf der Vermieter den Mieter nicht ohne Ausgleich zu Schönheitsreparaturen verpflichten, wenn dieser eine unrenovierte Wohnung bezogen hat. Sonst müsste er diese womöglich schöner hinterlassen, als er sie vorgefunden hat. Entsprechende Klauseln in Mietverträgen sind unwirksam.

Leiter steht in einem leeren Zimmer Wohnungsumzug Leader is in a Empty Room Housing parade
Leiter steht in einem leeren Zimmer Wohnungsumzug Leader is in a Empty Room Housing parade © imago/Seeliger | snapshot-photography/ T.Seeliger

Mit dem neuen Urteil in einem Streit aus Celle (Niedersachsen) ist klargestellt, dass daran auch eine Absprache mit dem Vormieter nichts ändert.

Die meisten Vermieter schreiben in den Mietvertrag, dass für Schönheitsreparaturen wie das Streichen der Wände der Mieter zuständig ist. Solche Klauseln sind nach neuerer Rechtsprechung des BGH allerdings unwirksam, wenn der Mieter in eine unrenovierte Wohnung gezogen ist.

Darum urteilte das BGH

Dass sein Fall trotzdem die obersten Zivilrichter in Karlsruhe beschäftigte, lag daran, dass der Mann seiner Vormieterin unter anderem den Teppichboden abgekauft hatte. Dabei wurde vereinbart, dass er ihr auch die Renovierungsarbeiten abnimmt.

Worum ging es konkret in dem Fall vor dem BGH?

Der Mieter in dem Fall hatte seine Wohnung beim Auszug selbst gestrichen. Der vermietenden Wohnungsbaugenossenschaft waren die Wände und Decken zu streifig, sie ließ einen Maler kommen. Die Rechnung von knapp 800 Euro sollte der Mieter zahlen. Der weigerte sich - denn er hatte die Wohnung unrenoviert übernommen, hätte nach aktueller Rechtslage also gar nicht streichen müssen.

Der Streit beschäftigte die Gerichte bis in die letzte Instanz, weil es neben dem Mietvertrag eine Abmachung mit der Vormieterin gab. Ihr hatte der Mann unter anderem den Teppichboden abgekauft und in diesem Zusammenhang zugesagt, die Renovierungsarbeiten zu übernehmen.

Schönheitsreparaturen eine Streitfrage – was versteht man darunter

Unter Schönheitsreparaturen versteht man Malerarbeiten in der Wohnung, Streichen und Tapezieren von Wänden sowie das Lackieren von Heizungen sowie Türen oder Fenster.

Was regelt der Mietvertrag?

Seit dem Juli verhandelt der BGH über den Fall.
Seit dem Juli verhandelt der BGH über den Fall. © dpa | Uli Deck

Viele Klauseln, die in Mietverträgen gewöhnlich sind, wurden bereits von zahlreichen Gerichten einkassiert. Denn häufig wurden damit Mieter unverhältnismäßig benachteiligt. Konkret ging es um Regeln, die eine turnusmäßige Renovierung von Räumen wie etwa das Bad oder der Küche vorschrieben.

Wer als Mieter eine solche Klausel im Vertrag hat, braucht sich deshalb keine Sorgen zu machen: Er muss die Aufgaben nicht erfüllen.

Das Landgericht Lüneburg hatte deshalb zuletzt geurteilt, dass der Mieter so zu behandeln sei, als habe ihm der Vermieter die Wohnung renoviert übergeben. Das letzte Wort hatte nun der BGH, der seit dem Juli diesen Mietstreit verhandelt.

Doch was passiert, wenn es einen Konflikt mit dem Vermieter nach dem Auszug gibt? Wie man sich beim Streit um die Mietkaution verhalten sollte. (Az. VIII ZR 277/16) (bekö/dpa)