Köln. Wer seine Steuererklärung nach Ablauf der Frist beim Finanzamt einreicht, hat das Nachsehen. Zweitrangig ist aber bei welchem Amt.

Wer seine Steuererklärung auf den letzten Drücker einreicht, muss dafür nicht zwingend zu seinem zuständigen Finanzamt gehen. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln ist der Einwurf einer Steuererklärung am letzten Tag der Antragsfrist auch dann fristwahrend, wenn er bei einem anderen Finanzamt erfolgt (Az.: 1 K 1637/14 und 1 K 1638/14). Allerdings hat das beklagte Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az.: VI R 37/17 und VI R 38/17).

In den zwei verhandelten Fällen hatten die Steuerzahler ihre Steuererklärungen für 2009 am 31.12.2013 gegen 20.00 Uhr bei einem anderen Finanzamt eingeworfen. Die zuständige Behörde lehnte eine Veranlagung ab. Die Begründung: Die Erklärung sei erst 2014 bei ihr eingegangen. Damit kam sie erst nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist.

Gericht: Ämter treten als einheitliche Verwaltung auf

Dem folgte das Finanzgericht nicht und verpflichtete das Finanzamt zur Veranlagung für 2009. Das Gericht vertrat die Auffassung, es sei gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass ein Veranlagungsantrag beim zuständigen Finanzamt eingehen müsse.

Auch könne die Finanzverwaltung einem steuerlich unberatenen Bürger nicht die fehlende Zuständigkeit eines Finanzamts vorhalten, wenn sie selbst nach außen als einheitliche Verwaltung auftritt. Schließlich gehe auch der Einwurf der Erklärungen außerhalb der üblichen Bürozeiten nicht zu Lasten der Kläger. Insoweit habe die Finanzverwaltung einen generellen Empfangs- beziehungsweise Zugangswillen. (dpa)