Berlin. Wer online per Direkt-Überweisung zahlt, gewährt Dritten Zugriff auf sein Konto. Das ist als einzige kostenlose Zahlungsart unzulässig.

Geht es im Internet ans Bezahlen, muss Verbrauchern gesetzlich immer mindestens eine zumutbare Gratis-Zahlungsart angeboten werden. Dienstleister für direkte Überweisungen gehören nicht dazu. Darauf weist der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hin.

Er beruft sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: KZR 39/16), der damit ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main bestätigt hat (Az.: 2-26 O 458/14). Zwar sei das Geschäftsmodell solcher Dienste, denen man für eine direkte Überweisung einen kurzzeitigen Zugriff auf sein Bankkonto gewähren muss, grundsätzlich zulässig.

Die Richter halten solche Dienste aber als einzige kostenlose Zahlungsart für unzumutbar, „da der Verbraucher nicht nur mit einem Dritten in vertragliche Beziehungen treten muss, sondern diesem Dritten auch noch Kontozugangsdaten mitteilen muss und in den Abruf von Kontodaten einwilligen muss“.

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