Karlsruhe.

Beim sogenannten Wechselmodell kümmern sich getrennte Eltern gleichermaßen um ihr Kind. Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, kann das Gericht dieses Betreuungsmodell sogar gegen den Willen eines Elternteils durchsetzen (Az.: XII ZB 601/15). Voraussetzung ist, dass das Wechselmodell dem Kindeswohl entspricht. Darauf weist die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer hin. dpa