Berlin. Einem Mitarbeiter wird ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung angeboten. Soll er darauf eingehen? Ein Anwalt erklärt die Rechtslage.

Hier beantwortet Dr. Heiko Peter Krenz, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Leserfragen.

In unserer Firma werden Arbeitsplätze abgebaut. Mir wurde jetzt ein Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung angeboten. Allerdings glaube ich, dass ich mit Problemen bei der Arbeitsagentur zu rechnen habe. Trifft das zu?

Das sagt der Anwalt: Es stimmt, dass in solch einem Fall die Arbeitsagentur reagiert. Und zwar müssen Sie mit einer Sperrzeit von zwölf Wochen rechnen. Während dieser Zeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld. Außerdem kann sich Ihre Anspruchsdauer für den Bezug verkürzen.

Darüber hinaus sind Sie nur für die Dauer von einem Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin krankenversichert. Danach müssen Sie die Krankenkasse aus eigener Tasche bezahlen. Sollten Sie nicht sofort einen Anschlussjob finden, müssen Sie also mit erheblichen finanziellen Einbußen rechnen.

Heiko Peter Krenz ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin.
Heiko Peter Krenz ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. © privat

Eine Sperrzeit kann nur vermieden werden, wenn es für den Aufhebungsvertrag einen wichtigen Grund gibt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Vereinbarung geschlossen wird, um eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden. Aber Vorsicht: Nur weil in der Kündigung der Wortlaut „betriebsbedingte Kündigung“ aufgenommen wurde, heißt es nicht, dass die Arbeitsagentur das auch so versteht. Ob ein „wichtiger Grund“ vorliegt, wird also von der Behörde geprüft.

Kündigungsschutzklage erheben

Hinzukommen muss, dass die Abfindungssumme maximal die Hälfte des Bruttomonatsgehalts pro Beschäftigungsjahr betragen darf. Liegt die Abfindung darüber, sollten Sie es sich gut überlegen, ob der Abschluss eines Aufhebungsvertrags für Sie tatsächlich vorteilhafter ist.

Sind Sie in diesem Punkt unsicher, lassen Sie sich notfalls lieber kündigen und erheben Kündigungsschutzklage. Sofern vor Gericht ein Vergleich mit einer Abfindungszahlung vereinbart wird, wird dann auch keine Sperrzeit verhängt. Dabei kommt es auf die Höhe der Abfindung nicht an.

Wer auf Nummer sichergehen will, vergleicht sich also lieber vor dem Arbeitsgericht. Allerdings birgt dieser Weg auch Risiken. Welche Option Sie in Ihrem individuellen Fall ziehen, sollten Sie daher von einem Arbeitsrechtler prüfen lassen.