Berlin. Über die Erbschaftssteuer holt sich das Finanzamt einen Teil der Versicherungssumme. Doch unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich die Steuerpflicht umgehen.

Wenn geerbt wird, fallen Steuern an. Grundsätzlich unterliegt auch eine Lebensversicherung, die man zur finanziellen Absicherung des Partners oder der Kinder abschließt, der Erbschaftssteuer. Hinterbliebene Ehe- und eingetragene Lebenspartner profitieren von den großzügigen Freibeträgen, die das Erbrecht einräumt: Durch den persönlichen und den Versorgungsfreibetrag kommen bis zu 750 000 Euro zusammen; für Kinder, gestaffelt nach Alter, sind es noch bis zu 450 000 Euro. Was aber gilt für unverheiratete Paare? Was, wenn in der Police kein Bezugsberechtigter genannt ist? Und was gilt, wenn der Freibetrag schon durch den Wert des Häuschens aufgebraucht ist?

„Überkreuz“ spart Steuern

Wenn der Erbe nicht der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner ist, liegt der Freibetrag gerade mal bei 20 000 Euro. Unverheiratete sind also dringend darauf angewiesen, den Vertrag so zu gestalten, dass sie um die Erbschaftssteuer herumkommen. Oberhalb des Freibetrages würde sonst ein Steuersatz von 30 Prozent fällig. Das hieße bei einer Summe von 150 000 Euro, die die Versicherung auszahlt: Auf 130 000 Euro müssten 30 Prozent Steuern gezahlt werden – das Finanzamt kassiert 39 000 Euro.

Der einfachste Weg ist, Versicherungsnehmer und versicherte Person zu trennen. Der Versicherungsnehmer ist derjenige, der die Versicherung abschließt und die Beiträge zahlt – die versicherte Person ist diejenige, um deren
Leben es geht. Wenn die versicherte Person stirbt, erhält der Versicherungsnehmer die vereinbarte Summe. Diese Konstruktion heißt „Überkreuzregelung“.

Natürlich können zwei unverheiratete Partner auch die Möglichkeit nutzen, gegenseitig eine Lebensversicherung für den anderen abzuschließen.

Ganz wichtig zu beachten: Man muss im Zweifelsfall nachweisen können, dass tatsächlich der Versicherungsnehmer die Beiträge gezahlt hat. Denn nur dann ist klar, dass man sich auf diese Weise um seinen eigenen Hinterbliebenenschutz gekümmert hat – damit zählt die Versicherungssumme nicht zum Erbe, sondern ist als Vertragsleistung des Versicherers steuerfrei. Nachgewiesen werden muss auch, dass die versicherte Person damit einverstanden ist, dass jemand anderes von ihrem Ableben profitieren würde. Eine solche Einverständniserklärung sollte man gleich bei Vertragsabschluss abgeben.

Wer steht im Vertrag?

Welche Person das Geld im Todesfall erhalten soll, hat erhebliche Auswirkungen auf die Steuer. Bei der Risikolebensversicherung zählt die Versicherungssumme zum Erbe, wenn kein Bezugsberechtigter benannt ist – oder wenn der dort genannte Ehepartner schon verstorben ist, die Police aber nie entsprechend abgeändert wurde. Wer dann wie viel an Erbschaftssteuer zahlen muss, hängt von der Aufteilung des Erbes ab – etwa zwischen Kindern und anderen Angehörigen – und dem Verwandtschaftsverhältnis der Erben zum Erblasser – je nach Grad der Verwandtschaft gelten unterschiedlich hohe Freibeträge.

Bei der Kapital-Lebensversicherung liegt die Sache anders: Wer hier als Begünstigter genannt ist, muss unter Umständen Schenkungssteuer auf den Sparanteil zahlen. Die reine Versicherungsleistung ist hiervon zwar ausgenommen, unterliegt aber der Erbschaftssteuer, wenn die Summe den jeweiligen Freibetrag übersteigt.

Auch hier ließe sich durch gekreuzte Lebensversicherungen die Erbschaftssteuer sparen – aber nach wie vor wird Paaren, die eine Lebensversicherung abschließen wollen, meist die übliche Begünstigten-Regelung empfohlen. Dabei hat die Trennung zwischen Versicherungsnehmer und versicherter Person keine Auswirkung auf Beitragshöhe und Leistungsumfang einer Police.

Schenkungen zu Lebzeiten

Immobilie plus Auszahlung der Lebensversicherung – das kann zusammengerechnet bedeuten, dass der Freibetrag überschritten wird. Und dann zahlt auch ein
hinterbliebener Ehepartner Erbschaftssteuer: In Steuerklasse I beginnt die Staffelung mit einem Satz von 7 Prozent. Für alles über 75 000 Euro fallen schon 11 Prozent Erbschaftssteuer an, über 300 000 Euro sind es dann schon 15 Prozent.

Was nicht zum Nachlass gehört, fällt dagegen auch nicht unter die Erbschaftssteuer. Etwa auch das, was der Erblasser schon zu Lebzeiten verschenkt hat. Nicht nur Barvermögen, auch Sachwerte lassen sich durch Schenkung übertragen. Weil über deren genauen Wert aber gern gestritten wird, empfiehlt es sich, für teure Stücke Kaufbelege aufzubewahren. Andernfalls bliebe einem nur, anhand eines Wertgutachtens nachzuweisen, dass sich alles im Rahmen des Freibetrages bewegt.

Auch bei Schenkungen sind Nichtverheiratete benachteiligt. Der für Eheleute geltende üppige Freibetrag von 500 000 Euro reduziert sich für sie auf 20 000 Euro. Man muss aber beachten:
Der persönliche Freibetrag gilt nicht etwa pro einzelner Schenkung, sondern für alles das, was man innerhalb eines Zehn-Jahres-Zeitraums übereignet bekommen hat.