Berlin. Auskunfteien wie die Schufa sammeln und bewerten Daten. Dabei passieren Fehler – mit bitteren Folgen beim Abschluss von Verträgen.

Ihr Name, eine Abkürzung für Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung, steht synonym für die Auskunfteien in Deutschland: Schufa. Doch neben ihr gibt es weitere Anbieter – Creditreform, Bürgel, Deltavista oder Arvato Infoscore. Sie alle verdienen ihr Geld mit der Auswertung von Daten. Gegen Bezahlung ziehen sie Rückschlüsse auf Kreditwürdigkeit oder Zahlungsmoral von Firmen und Verbrauchern. Die Schufa etwa tut das eigenen Angaben zufolge im Schnitt 380.000 Mal pro Tag.

Welche Informationen sammeln Auskunfteien?

In der Regel Name, Geburtsdatum, Geschlecht, aktuelle und frühere Wohnorte sowie Informationen aus Mahn- und Inkassoverfahren, Insolvenzen oder eidesstattlichen Versicherungen, Daten von Kontoeröffnungen, von Verträgen und Krediten. Manchmal sammeln Auskunfteien auch positive Daten, etwa über eine gute Zahlungsmoral. Wie lange das gespeichert werden darf, ist im Bundesdatenschutzgesetz geregelt. Meist müssen Daten drei Jahre nach Erledigung gelöscht werden, etwa Negativeinträge über das Zahlungsverhalten. Nicht gespeichert werden dürfen Angaben zu Einkommen, Vermögen, Arbeitgeber oder Familienstand. Die meisten Daten werden von Händlern oder Banken übermittelt, andere beschaffen Rechercheure.

Wie werden daraus Bewertungen?

Die Auskunfteien errechnen auf Grundlage ihrer Daten mithilfe mathematisch-statistischer Verfahren sogenannte Score-Werte. Diese geben Auskunft über die Wahrscheinlichkeit, als Vertragspartner des Bewerteten Geld zu bekommen.

Verbraucherschützer kritisieren, „dass die Verfahren in vielerlei Hinsicht intransparent sind“, sagt Beate Wagner, Juristin der Verbraucherzen­trale Nordrhein-Westfalen. Wie genau die Unternehmen hier vorgehen, müssen sie nicht preisgeben. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs gehört das Verfahren zum Geschäftsgeheimnis. „Das Urteil hat bestätigt, dass es sich bei der Formel um einen wesentlichen Bestandteil unserer Geschäftstätigkeit handelt – und damit ist sie durch das Urheberrecht geschützt“, sagt Schufa-Sprecher Ingo Koch. Und das sei durchaus im Sinne des Verbrauchers, „weil es Missbrauch und Betrug vorbeugt“. Allerdings habe die Schufa ihre Berechnungsmethodik allen Datenschutzbeauftragten der Länder und des Bundes gegenüber offengelegt. Koch: „Dadurch erweist sich die Aufsichtsbehörde als Treuhänder beider Seiten, der die Korrektheit der Methode gewährleistet.“

Wann können Datenfehler auftreten und wie werden diese offenkundig?

Die Schufa hat derzeit Informationen und Score-Werte zu 67,2 Millionen geschäftsfähigen Erwachsenen. Zwar lägen zu 90 Prozent der Personen ausschließlich positive Daten vor, manchmal aber käme es zu Fehl-informationen zum Nachteil der Verbraucher. Grund dafür können Verwechslungen sein, Meldefehler oder die Folgen betrügerischer Identitätsdiebstähle im Internet. In einer nicht repräsentativen Stichprobe des „Handelsblatt“ zeigten sich 2014 Fehler in fünf von zehn Datenübersichten.

Nach Erfahrungen von Verbraucherschützern läuft der Klassiker dann so ab: Ein Kunde will im Internet Ware bestellen oder einen neuen Vertrag für das Smartphone abschließen. „Und plötzlich stellt man fest, dass man die Sachen nur noch gegen Vorkasse bekommen soll oder gleich gar keinen Handyvertrag mehr abschließen kann“, sagt Beate Wagner. Geschieht dies ohne Vorwarnung, könnte das Scoring einer Auskunftei dafür verantwortlich sein. Diverse Unternehmen melden oder holen sich dort Informationen über ihre Kunden.

Was können Verbraucher tun?

Die Verbraucherzentralen raten dazu, bei den Auskunfteien regelmäßig die dort gespeicherten Daten abzufragen. Laut Bundesdatenschutzgesetz müssen diese ebenso wie alle anderen Unternehmen, die persönliche Daten speichern, die Abfrage mindestens einmal pro Jahr kostenlos beantworten. Diese Datenübersicht ist nicht zu verwechseln mit den Schufa-Auskünften, die man etwa für Vermieter kostenpflichtig kaufen kann.

Wie stelle ich eine Anfrage?

„Das Recht auf Auskunft ist formfrei“, sagt Juristin Wagner. Die Anfrage kann schriftlich, per Fax, E-Mail, SMS oder telefonisch erfolgen, am besten mit Bezug auf Paragraf 34 Bundesdatenschutzgesetz. Auch auf den Internetseiten der Anbieter gibt es Formularvordrucke. Die dabei oft geforderte Personalausweiskopie ist laut Verbraucherzentrale NRW überflüssig. Wer sie dennoch mitschicken will, sollte alle Daten bis auf Name, Anschrift und Geburtsdatum schwärzen.

Wie reagiere ich auf Fehler?

Neben den persönlichen Daten sollten Verbraucher die Angaben über Rechnungen, Verträge und das Zahlungsverhalten prüfen. Fragen sollten sie nach der Quelle der Informationen und danach, welche Firmen über sie in den vergangenen zwölf Monaten Auskunft eingeholt haben. Falsche oder unzulässig gespeicherte Daten müssen die Auskunfteien berichtigen oder löschen. „Dazu besteht eine gesetzliche Pflicht“, sagt Wagner. Bestrittene Angaben müssten bis zur Klärung gesperrt werden. Verbraucher können Korrekturforderungen schriftlich einschicken. Die falschen oder strittigen Daten sollten konkret und möglichst mit Beleg angegeben werden.