Lingen.

Wer einen Schlüsseldienst beauftragt, muss für dessen Leistungen zahlen. Wurde in dem Werkvertrag – sprich vorab – aber keine Lohnvereinbarung getroffen, hat der Unternehmer nur Anspruch auf eine übliche Vergütung, befand das Amtsgericht Lingen (Az.: 4 C 529/16), wie die Zeitschrift „Deutsche Wohnungswirtschaft“ des Eigentümerverbandes Haus & Grund berichtet. Zur Ermittlung der üblichen Vergütung kann nach Ansicht der Richter die Preisempfehlung des Fachverbands herangezogen werden. dpa