Hamburg. Der Katalog an Handwerkerleistungen, die man von der Steuer absetzen kann, wurde erweitert. Jedoch sind einige Hinweise zu beachten.

Der Staat fördert die Arbeit von Handwerkern, wenn sie von Steuerzahlern zu Arbeiten im privaten Haushalt beauftragt werden. Damit will er der Schwarzarbeit hierzulande begegnen. Das Zauberwort lautet dabei „haushaltsnahe Dienstleistungen“.

Konkret bedeutet dies: Immer dann, wenn Profis im Haus werkeln, um zu renovieren, zu modernisieren oder Dinge zu erhalten, dürfen von der Einkommensteuer 20 Prozent (höchstens 1200 Euro jährlich) der Handwerkskosten abgezogen werden.

Vorteile für Halter von Haustieren

Allerdings müssen Gerichte des öfteren klären, was „im Haushalt“ konkret bedeutet: Zuletzt befand das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, wie die Bausparkasse Wüstenrot mitteilt, dass Polsterarbeiten, vier Kilometer entfernt vom Haushalt des Auftraggebers in einer Werkstatt vorgenommen, nicht dazu zählen (Az. 1K 1252/16).

Dafür dürfen sich Halter von Haustieren freuen: Die Fellpflege und das Füttern werden ebenso wie das Gassigehen künftig als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich anerkannt. Laut Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) geht dies aus einer neuen Fassung des Anwendungsschreibens des Bundesministeriums für Finanzen zu Paragraf 35a Einkommensteuergesetz hervor.

Ausweitung auf das angrenzende Grundstück

Zudem können Handwerkerleistungen – bis zu 20.000 Euro im Jahr dürfen insgesamt als haushaltsnahe Dienstleistungen (Arbeits-, Fahrt- oder Maschinenkosten) geltend gemacht werden – künftig auch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie nicht auf dem eigenen, sondern auf einem angrenzenden Grundstück ausgeführt werden.

Somit „beteiligt“ sich das Finanzamt auch an den Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück, wie Helmut Bischoff, Steuerexperte des Verbraucherschutzverbandes WiE betont.

Auch Prüfungen inbegriffen

Außerdem hat das Bundesfinanzministerium klargestellt, dass das Prüfen der Funktion einer Anlage sowie Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr und zur Beseitigung eines Schadens Handwerkerleistungen im Sinne von § 35 a Einkommensteuergesetz sind. Daher können also Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TÜV bei Fahrstühlen oder auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen steuerlich begünstigt sein. Auch Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze fallen künftig darunter.

Das heißt, Arbeitskosten für den Anschluss an das Trink- und Abwassernetz, für das Legen von Stromleitungen im Haus oder für das Ermöglichen der Nutzung von Fernsehen und Internet sind ab sofort steuerlich begünstigt. Allerdings betrifft das nicht Arbeiten außerhalb des Haushalts. Ebenso wenig werden Kosten für die erstmaligen Anschlüsse bei einem Neubau sowie Materialkosten berücksichtigt.

Notrufsystem in Seniorenwohnungen

Für Senioren wichtig: Gemäß des Anwendungsschreibens wird nun auch ein Notrufsystem als eine haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt. Allerdings nur in Seniorenwohneinrichtungen, die betreutes Wohnen anbieten.

Bischoff empfiehlt, Rechnungen von Handwerkern und Dienstleistungen nie bar zu bezahlen, „denn die Finanzverwaltung erkennt die Begünstigung nur unter Vorlage der Rechnungen und des Überweisungsbeleges an“.

Weitere Möglichkeiten

Auf eine weitere Möglichkeit, den Fiskus an den Kosten für Instandsetzungs- und Modernisierungskosten zu beteiligen, weist die Steuerberaterkammer Hamburg (www.stbk-hamburg.de) hin. Das Zauberwort lautet hier „anschaffungsnahe Herstellungskosten“.

Wenn diese in den ersten drei Jahren ohne Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten unterschreiten, können sie in aller Regel in voller Höhe sofort als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Auch Heizungswartung absetzbar

Der Bundesfinanzhof hat entschieden (IX R 25/14, IX R 15/15, IX R 22/15): Wenn in zeitlicher Nähe zur Anschaffung neben Sanierungsmaßnahmen auch reine Schönheitsreparaturen durchgeführt werden, sollten diese als „anschaffungsnahe Herstellungskosten“ eingestuft werden.

Diese Aufwendungen müssten, falls sie die besagte 15 Prozent-Marke innerhalb von drei Jahren überschreiten, langfristig nach den AfA (Absetzung für Abnutzung)-Regelungen abgeschrieben werden. Andernfalls können sie als Werbungskosten direkt abgezogen werden – ebenso wie die Kosten für die jährlich übliche Heizungswartung oder die Ablesekosten, die ebenfalls sofort steuerentlastend wirken. (mit dpa)