Düsseldorf. Hinter Überraschungspaketen können dubiose Händler stecken. Diese Hinweise müssen Verbraucher beachten.

In den Wochen vor Weihnachten versuchen dubiose Versandhändler verstärkt, Verbraucher mit nicht bestellten Waren zu überrumpeln. Der Gesetzgeber hat zwar den Schutz der Empfänger von Überraschungspaketen verbessert, doch es gibt Fälle, in denen die Sendung aufbewahrt oder sogar zurückgeschickt werden muss.

Eine in jüngster Zeit immer beliebtere Masche besteht laut Verbraucherschützern darin, sogenannte Treue-Angebote zu liefern, etwa Mode oder Schmuck. Angeblich soll der Verbraucher die Ware zum Schnäppchenpreis kaufen können. Wolle er sie nicht, müsse er das Paket zurückschicken.

Zwei Ausnahmen: Irrtümlicher Versand und Ersatzlieferung

Wer unsicher ist, was dann zu tun ist, kann in Paragraf 241 a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nachlesen. Der regelt „Unbestellte Leistungen“, und zwar eindeutig: „Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.“

Das bedeutet: Der Paketempfänger kann mit solcher Ware unabhängig von ihrem Wert machen, was er will. Selbst zum privaten Gebrauch der Ware – etwa durch Tragen des Schmucks oder Verzehr der Lebensmittel, nicht aber Vermietung oder Verkauf – ist der Empfänger berechtigt. Die Rechnung aber muss er nicht bezahlen. Es besteht dann auch keine Aufbewahrungspflicht. Allerdings sind zwei wichtige Ausnahmen zu beachten.

Irrtümlicher Versand (Paragraf 241a Abs. 2 BGB): Landet ein Paket etwa wegen einer Namensverwechslung bei einem falschen Empfänger, oder hatte der Versender tatsächlich an eine Bestellung geglaubt (etwa wegen eines missverstandenen Telefonates), sind „gesetzliche Ansprüche nicht ausgeschlossen“, wenn der Empfänger den Irrtum zumindest hätte erkennen können. Dann ist der Empfänger zwar nicht zur Rücksendung der Ware verpflichtet; er muss sie aber aufbewahren und herausgeben. Dafür sollte dem Versender eine kurze Frist gesetzt werden, in der er die Ware abholen kann.

Ersatzlieferung (Paragraf 241 a Abs. 3 BGB): Aufpassen muss ein Paketempfänger auch, wenn er zwar etwas bestellt hat, aber nur eine ähnliche Ware erhält. Das kommt mitunter vor, wenn die gewünschte Ware nicht vorrätig war, der Versandhändler dafür einen adäquaten Ersatz liefern wollte. Eine solche „nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung“ ist grundsätzlich zur Vertragserfüllung geeignet. Nimmt der Empfänger die Ware an (etwa indem er den Kaufpreis bezahlt), gilt die zugeschickte und nicht mehr die ursprünglich bestellte Ware als gekauft.

Das gilt aber nur dann, wenn der Versandhändler darauf hingewiesen hat, dass der Empfänger zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat. Akzeptiert der Empfänger die „gleichwertige“ Ware nicht, ist er zur Aufbewahrung und Herausgabe verpflichtet, kann aber zugleich die Lieferung der ursprünglich bestellten Ware verlangen.