Königswinter.

Bestattungswünsche gehören nicht ins Testament. Das Dokument regelt zwar den Nachlass, wird aber in der Regel erst Wochen nach dem Tod eröffnet – und somit meist erst nach der Beerdigung. Darauf weist Aeternitas hin, eine Verbraucherinitiative für Bestattungsfragen. Das gilt, obwohl manche Fragen zur Bestattung mit dem Nachlass beziehungsweise den darin genannten Erben zusammenhängen. So sind die Erben etwa gesetzlich dazu verpflichtet, die Kosten für eine Bestattung zu tragen. Wer sichergehen will, dass die eigenen Bestattungswünsche berücksichtigt werden, sollte sie in einem vom Testament unabhängigen Dokument schriftlich festhalten und dort auch regeln, wer die Wünsche nach dem eigenen Tod umsetzen soll. dpa