Braunschweig. Auch wenn die Liebe im Vordergrund steht – eine Hochzeit wirkt sich auf Steuern und Versicherungen aus.

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Wenn davon gesprochen wird, dass eine Ehe sich auf jeden Fall steuerlich positiv auswirkt, dann stimmt das nicht unbedingt. Sind nämlich die Einkünfte des Paares in etwa gleichhoch, dann wird nichts aus der Steuerersparnis. Denn im Splittingtarif, dem meistens maßgebenden Steuertarif für Eheleute (wie auch gleichgeschlechtliche Lebenspartner) wird das Einkommen auf die beiden aufgeteilt. Am Ende kommt dann in etwa das heraus, was jeder auch einzeln zu versteuern gehabt hätte.

Nach einer alten Regel beginnt das Steuernsparen, wenn einer der Partner rund 60, der andere rund 40 Prozent des gesamten Einkommens aufbringt. Oder wenn die Differenz noch größer ist. Dann wird das Gehalt des/der „Besserverdienenden“, das solo wegen der Progression höher besteuert würde als der geringere Betrag des Partners – wegen des Splittingvorteils –, heruntergerechnet.

Zweites Plus: Weitere Einkünfte, etwa aus Kapitaleinkünften oder Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit, führen in gleicher Weise zu einem „gemeinschaftlichen“ Steuersatz, der im Ergebnis geringer ist als bei Einzelversteuerung.

Drittes Plus: Verluste aus der selbstständigen Tätigkeit eines Partners führen zum selben Effekt wie unterschiedlich hohe Einkünfte der beiden.

Und was gilt hinsichtlich der Wahl der Steuerklassen? Ein Mix aus Klasse III und V empfiehlt sich für die Steuerabzüge im laufenden Jahr, wenn beide unterschiedlich hoch verdienen. IV und IV bei einem einigermaßen „Gleichstand“. IV/IV „mit Faktor“ kann bei der Kombination III/V höhere Abzüge für den Partner in „V“ abmildern. Steuersoftware im Netz hilft, die beste Entscheidung zu treffen.

Versicherungstechnisch muss gegebenenfalls noch mehr beachtet werden. Zum Beispiel wegen nach dem Gang zum Standesamt doppelt vorhandener Policen.

Hausrat: Egal ob die Werte aus beiden Haushalten in etwa erhalten bleiben oder nicht, empfiehlt sich eine Zusammenlegung der Hausratversicherungen. Die „ältere“ bleibt bestehen. Regelmäßig dürfte die (Gesamt-)Versicherungssumme sinken, da ja zum Beispiel eine hochwertige Stereoanlage oder der 60 Zoll-Fernseher nur noch einmal gebraucht werden. Eine pauschale Versicherungssumme von 650 bis 700 Euro pro Quadratmeter empfiehlt sich, um einer „Unterversicherung“ vorzubeugen.

Privat-Haftpflicht: In die Privat-Haftpflicht sind der Ehe- oder Lebenspartner automatisch eingeschlossen. Deswegen bedarf es hier auch nur noch einer Police. Und auch ein Nichtverheirateter kann – befindet er sich in einer Lebensgemeinschaft – in den Vertrag eines Partners aufnehmen lassen. Allerdings: Gegenseitige Ansprüche sind in allen Fällen ausgeschlossen.

Rechtsschutz: Auch in die Rechtsschutzversicherung sind Ehe-/Lebenspartner ohne Zusatzbeitrag eingeschlossen. Leistungsausschluss: siehe Privat-Haftpflicht.

Unfallschutz: Der individuelle Schutz einer privaten Unfallversicherung ist verständlicherweise nicht untereinander übertragbar. Meistens können beide Verträge aber in eine Familien-Unfallversicherung umgewandelt werden, so dass einerseits Rabatt und andererseits flächendeckender Schutz gewährleistet sind.

Ein Tipp für frisch Vermählte, die schon Unfallpolicen haben: Sie ändern den Namen der bezugsberechtigten Person, damit der hinterbliebene Partner die Leistungen im Todesfall erhält. Sogar nicht verheiratete Paare können sich für den Todesfall gegenseitig das Bezugsrecht einräumen; sonst fallen die Versicherungsleistungen den Erben zu. Und dazu gehören nichteheliche Lebenspartner nicht.

Lebensversicherungen: Verträge, die ein Paar vor der Ehe abgeschlossen hat, laufen unverändert und unabhängig voneinander weiter. Doch auch hier heißt es aufpassen, da im Vertrag vermerkt sein muss, ob nun der „aktuelle“
Ehe-/Lebenspartner derjenige sein soll, welcher im Erlebens- oder Todesfall das Geld ausgezahlt bekommt – oder jemand anderes. Wichtig: Das Bezugsrecht bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung kann nur dann geändert werden, wenn es „widerruflich“ vereinbart wurde. Dies ist in der Regel auch der Fall. Alternativ kann es „unwiderruflich“ vereinbart werden: Es ist dann bei einer Änderung des Bezugsrechts die Zustimmung des eingetragenen Bezugsberechtigten erforderlich – ohne ihn läuft also nichts.

Berufsunfähigkeit: Wer am Anfang des Berufslebens steht, der hat meistens erst nach fünf Jahren „Wartezeit“ Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Hinzu kommt, dass mit dem Verlust der Arbeitskraft meist auch der Lebensstandard leidet. Jeder Partner braucht seinen eigenen Vertrag: als Zusatz zur Risikolebensversicherung, als Zusatz zur kapitalbindenden Lebensversicherung oder zur privaten Rentenversicherung – natürlich auch als eigenständige Berufsunfähigkeitsversicherung.

Krankenversicherung: Wer mehr als 450 Euro verdient, der ist sozialversicherungspflichtig – egal, ob verheiratet oder „Single“. Gibt jedoch ein berufstätiger Ehepartner seine Arbeit auf, so ist er automatisch beim anderen (noch berufstätigen) mitversichert, wenn sein sonstiges eigenes Einkommen, etwa Miet- oder Zinseinnahmen, nicht höher ist als regelmäßig 415 Euro im Monat – bei einem Minijobber nicht höher als 450 Euro. Hat der Erwerbstätige aber eine private Krankenversicherung, so muss er den Partner zusätzlich versichern, wenn er sich nicht bei der gesetzlichen Krankenkasse, der er vorher pflichtgemäß angehört hat, „freiwillig weiterversichert“.

KFZ-Haftpflicht- oder Kaskoversicherung: Dem Unternehmen muss eine Heirat nicht mitgeteilt werden. Es sei denn, der (Ehe-)Partner mit Auto oder Motorrad hätte vorher einen „Single-Rabatt“ vereinbart, der den Partner von der ständigen Mitbenutzung des Fahrzeugs ausschließen würde. Andererseits: Je nach individuell erreichtem Schadenfreiheitsrabatt kann es lohnen, einen PKW/ein Motorrad ab- und als Zweitwagen bei einer anderen Versicherungsgesellschaft anzumelden.