Braunschweig. Heute feiern viele Kinder „Halloween“ – Manchmal hat der Gruselspaß ein juristisches Nachspiel

„Gib mir Süßes, sonst gibt’s Saures“: Zu hören von gruselig verkleideten Hexen, Vampiren oder Geistern, die an Halloween schon mal auf die Nerven gehen können, wenn sie gehäuft auftreten.

Vielleicht auch deshalb, weil die Halloween-Nacht immer öfter ein juristisches Nachspiel hat. Die Straftaten von Kindern und Jugendlichen unter dem Deckmantel des Halloween nehmen zu. In den vergangenen Jahren gab es vermehrt Delikte wie Sachbeschädigungen, Hausfriedensbruch, Diebstahl, grober Unfug, Körperverletzung, Vandalismus, Belästigungen und Gefährdung des Straßenverkehrs.

Davon sind dann die Eltern der Kinder betroffen, weil sie in dieser Nacht ihrer Aufsichtspflicht wohl meist nicht hinreichend nachkommen und somit für entstandene Schäden ihrer Schützlinge haften.

Harmlose und traditionelle Streiche wie das Besprühen von Türklinken und Autos mit Rasierschaum oder ein neuer Standplatz für Mülltonne oder für die Gartenbank werden im Regelfall von der Polizei toleriert. Dazu zählen auch Zeitungsschnipsel auf Fußmatten sowie die „Deko“ von Briefkästen, Gartenzäunen, Autos und Bäumen mit Toilettenpapier. Derartige „Kavaliersdelikte“ werden normalerweise nicht weiter verfolgt und lösen keine Schadenersatzpflicht aus. Anders sieht es aus, wenn strafbare Handlungen ausgeführt werden.

Im Schutz der Dunkelheit, vermeintlich geschützt durch Masken und in der Gruppe, fällt bei vielen Kindern und Jugendlichen in der Kürbisnacht die Hemmschwelle. Wände werden beschmiert, Autoschlösser verklebt oder Blumenkästen zerstört. Dies erfüllt den Tatbestand der Sachbeschädigung. Wer Böller in Briefkästen wirft, Hausmüll auf Gehwegen verteilt, Pflanzen ausreißt oder Eier auf Autos wirft, macht sich ebenfalls strafbar. Kanaldeckel auf der Straße sind zudem lebensgefährlich.

Außerdem: Wer einem anderen Kind den Süßigkeitenbeutel wegnimmt und Prügel androht, der macht sich des Raubes schuldig. Schlägt ein Minderjähriger zu, begeht er sogar eine Körperverletzung.

Eltern haften für das Fehlverhalten ihrer Kinder und damit für Schäden, die diese verursacht haben. Der Gesetzgeber hat hohe Anforderungen an den Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht gestellt. Eltern können sich nur dann vor der Haftung schützen, wenn sie nachweisen können, dass sie ihrer Aufsichtspflicht genügt haben.

Falls Eltern während der Halloween-Nacht ihre Schützlinge unbeaufsichtigt lassen, kann es sein, dass sie für Schäden aufkommen müssen, die ihre Zöglinge angerichtet haben. Oft heißt es dann: Gut, dass wir über eine Privathaftpflichtversicherung verfügen.