Für Rentner gelten Pfändungsfreibeträge – Darüber hinaus müssen auch Rentner ihre Pflicht erfüllen

Weit verbreitet ist die Meinung, Renten seien, weil sie den Lebensunterhalt der Empfänger sicherzustellen haben, für Gläubiger nicht erreichbar, also unpfändbar. Doch das stimmt nicht. Renten können gepfändet werden – wie andere Einkünfte auch.

Wie hoch der pfändbare Betrag ist, das ergibt sich aus den in der Zivilprozessordnung festgelegten Pfändungsfreigrenzen. Und dafür kommt es neben der Höhe des Einkommens auch auf die Zahl der Angehörigen an. Da Rentner im Regelfall für weniger Angehörige aufzukommen haben als Jüngere, ergibt sich bei ihnen meistens ein höherer pfändbarer Betrag als bei einem Familienvater mit gleichhohem Einkommen.

Besteht das Einkommen eines alleinstehenden Rentners ausschließlich aus seiner Rente von zum Beispiel 1400 Euro netto im Monat, so gilt für ihn ein Pfändungsfreibetrag von 1109,60 Euro. 290,40 Euro seiner Rente können folglich gepfändet werden.

Bei einem Verheirateten, der den Ehepartner zu unterhalten hat, sind bei 1400 Euro Nettorente im Monat lediglich 22,05 Euro pfändbar. Hat das Ehepaar ein Kind, so reduziert sich der pfändbare Betrag auf Null. Ein alleinstehender Rentner muss bis 989,99 Euro keine Pfändung befürchten.

Soll eine Rente wegen der Rückzahlung eines Darlehens oder wegen Schulden beim Kaufmann gepfändet werden, so darf – unabhängig von dem sich aus der Tabelle ergebenden pfändungsfreien Betrag – nur so viel gepfändet werden, dass dem Rentner der Gang zum Sozialamt erspart bleibt. Für Pfändungen wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche – besonders bedeutsam für Geschiedene – gelten andere Bedingungen; dem Schuldner muss in diesen Fällen lediglich der "notwendige Unterhalt" belassen werden.

Den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlässt das Amtsgericht auf Antrag des Gläubigers. Wer mit einer Pfändung nicht einverstanden ist, der kann dort Erinnerung einlegen. Geschieht das nicht oder führt der Einspruch nicht zum Erfolg, so zieht der Rentenversicherungsträger monatlich den pfändbaren Teil von der Rente ab. Rentenerhöhungen werden automatisch mitberücksichtigt