Mann bewarf Polizisten mit Essensresten
Zu einer Geldstrafe in Höhe von 3000 Euro wurde gestern ein 56-Jähriger vom Amtsgericht Peine verurteilt. Unbestritten war, dass der Angeklagte, der vor Gericht von seinem Verteidiger vertreten wurde, im August des vergangenen Jahres alkoholisiert auf seinem Rad von einer Polizeistreife angehalten wurde – ein Alkoholtest hatte einen Wert von 2,21 Promille ergeben. Im Zentrum des Prozesses stand hingegen die Frage, ob der Peiner vorsätzlich oder fahrlässig betrunken im Straßenverkehr unterwegs war. Der Verteidiger sprach von einer „rechtlich komplizierten Lage“.
Die Beamten hatten den Mann im Sommer 2012 gestoppt, weil er nach Aussage eines beteiligten Polizisten durch leichte Schlenker und seinen Alkoholgeruch aufgefallen war. Zunächst sei er ruhig gewesen und hätte kooperiert, sagte der Beamte vor Gericht.
Als der 56-Jährige im Einsatzfahrzeug saß, sei die Stimmung dann jedoch schlagartig umgeschlagen. „Er hat uns beschimpft und mit Essensresten beworfen“, schilderte der Polizist. Als der Angeklagte während der Fahrt mit ausgestreckten Armen nach den Beamten griff, wollten sie ihn am Straßenrand festhalten und beruhigen, wogegen er sich allerdings wehrte. Der Widerstand gegen die Vollstreckungsbeamten war im Verlauf der Verhandlung jedoch kein Thema mehr.
Stattdessen ging es darum, wie gut der Angeklagte seine eigenen Fähigkeiten überhaupt habe einschätzen können. „Wer mit 2,21 Promille im Straßenverkehr auffällt, hat ein Alkoholproblem, das ist klar“, so der Verteidiger. Sein Mandant hätte sich deshalb bei einem Fachpsychologen in Therapie begeben. Ob er sich zur Tatzeit seiner eingeschränkten Fähigkeiten bewusst war, bezweifelte der Anwalt jedoch.
Die Richterin brachte das Problem in ihrem Urteil auf den Punkt: „Den eigenen Promillewert kannte er nicht. Die Frage ist: wie merkt man, dass man den zulässigen Wert überschritten hat? Wann kann man von Vorsatz sprechen?“ Ganz deutliche Anzeichen habe es dafür nach ihrer Auffassung nicht gegeben. Ein Vorsatz konnte daher nicht nachgewiesen werden.

