Karlsruhe. Eines ihrer drei volljährigen Kinder stellte illegal Musik zum Download ins Netz. Müssen die Eltern es verraten? Der BGH hat geurteilt.

Eltern kann es grundsätzlich zugemutet werden, ihre Kinder für die illegale Nutzung von Internet-Tauschbörsen über den Familienanschluss anzuschwärzen. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag entschieden hat, sind sie dazu zwar nicht verpflichtet. Geben sie in einem Schadenersatz-Prozess den Namen aber nicht preis, kann das dazu führen, dass sie als Anschlussinhaber selbst für die verletzten Urheberrechte geradestehen müssen.

Ein Elternpaar aus München ist damit in letzter Instanz dazu verurteilt, mehr als 3500 Euro Schadenersatz und Abmahnkosten zu zahlen. Eines seiner drei volljährigen Kinder hatte unerlaubterweise ein Musikalbum in eine Tauschbörse hochgeladen. Die Eltern wissen, wer es war, behalten das aber für sich. (Az. I ZR 19/16)