Berlin. Der Bundesgerichtshof schlägt sich im Streit um Umbuchungen auf die Seite der Reiseveranstalter. Kunden müssen die Mehrkosten zahlen.

Die Vorfreude auf die Reise nach Phuket ist groß. Doch zwei Tage vor Abreise wird einer der beiden Urlauber krank. Zum Glück findet sich ein Ersatz für die zehntägige Auszeit am thailändischen Strand. Damit scheint der Fall doch noch gut auszugehen.

Leider macht der Reiseveranstalter bei dem Tausch nur dann mit, wenn neue Flugtickets bezahlt werden. Mehr als 3000 Euro zusätzlich werden dann allerdings fällig. Zu teuer – sagen die beiden enttäuschten Urlauber und entscheiden sich daraufhin, von der Reise zurückzutreten. Da die Absage kurzfristig kommt, bekommen sie nur rund 15 Prozent des eigentlichen Preises erstattet.

BGH hält die Praxis der Reiseveranstalter für richtig

Ähnlichen Ärger hatte ein Mann, der seinen Eltern eine Reise nach Dubai schenken wollte. Die Kosten: Rund 1400 Euro. Als die Mutter krank wird, sucht der Sohn Ersatz. Doch laut Reiseveranstalter wird für die Umbuchung entweder ein Businessclass-Ticket mit Mehrkosten in Höhe von rund 1800 Euro pro Person fällig oder die Reisegäste steigen auf Economyclass-Tickets mit anderen Abflugzeiten und einer Ticketgebühr von rund 700 Euro um. Auch in diesem Fall wird dem Sohn der Reisepreis zu teuer. Er kündigt und zieht mit den Thailand-Urlaubern gemeinsam vor Gericht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hält die Praxis der Reiseveranstalter aber für richtig, urteilte er am Dienstag. Grundsätzlich haben Pauschalreisende zwar das Recht, einen Ersatz zu benennen. So können beispielsweise Familie oder Freunde einspringen. Die Reiseveranstalter können den Ersatz nur dann verweigern, wenn er oder sie den Anforderungen nicht genügt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn jemand die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Bergtour nicht mitbringt oder nicht die entsprechenden Impfungen für die Reise in die Tropen vorweisen kann.

Mehrkosten müssen die tragen, die die Reise gebucht haben

Die Mehrkosten aber müssen diejenigen tragen, die die Reise gebucht haben. Das bestätigten die Karlsruher Richter nun mit ihrem Urteil. „Der Reiseveranstalter ist auch nicht gezwungen, die vertraglichen Reiseleistungen so zu gestalten, dass sie für den Kunden möglichst kostengünstig auf einen Dritten übertragbar sind“, heißt es in dem BGH-Urteil. Das bedeutet: Die Umbuchung kann durchaus mehrere Tausend Euro betragen.

Solche Fälle landen häufiger auf dem Tisch von Beate Wagner von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. An dem Recht auf einen Ersatzreisenden kämen die Veranstalter nicht vorbei, sagt die Verbraucherschützerin. Grund für die hohen Kosten sind vor allem die gebuchten Flüge. In den meisten Fällen sind die Reisen deshalb so preiswert, da die Flüge bestimmten Bedingungen unterliegen. Das bedeutet: Sie sind nur gegen hohe Gebühren stornierbar, Namensänderungen kosten zusätzlich, die Kontingente sind begrenzt. Der Reiseveranstalter hat keinen Einfluss auf die zusätzlichen Kosten, die entstehen, wenn sich die reisenden Personen ändern.

Verbraucherschützer kämpfen gegen hohe Stornogebühren

„Die Anbieter müssen ihr Angebot aber darauf einstellen“, sagt Verbraucherschützerin Wagner. Das ist allerdings häufig nicht der Fall. Würden Flüge eingeplant, die mehr Spielraum bei Umbuchungen lassen, würden auch die Kosten für die Umschreibung deutlich niedriger sein. Wagner geht davon aus, dass eine Umschreibung der Tickets auf die Ersatzurlauber deutlich unter 100 Euro liegen müssten. Damit wären Verwaltungskosten abgedeckt, etwa die Benachrichtigung der Airline.

Seit Jahren gehen Verbraucherschützer gegen zu hohe Stornogebühren vor. Die Prozentsätze, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannt werden, sind aber gesetzlich nicht festgelegt. Als Faustregel gilt: 100 Prozent Erstattungskosten sind nicht zulässig. Zudem haben verschiedene Gerichtsverfahren die Angemessenheit der Gebühren beleuchtet.

Urlaub auf andere zu übertragen bleibt teuer

Je nach Anbieter und Datum der Reisekündigung fallen Kosten in Höhe von mindestens 20 Prozent des Reisepreises an. Wird erst sechs Tage vor Reiseantritt gekündigt, liegt der Satz bereits bei 55 Prozent. Kommt jemand gar nicht, müssen 75 Prozent der Kosten bezahlt werden. Grundsätzlich hat der Veranstalter das Recht ein Entgelt zu verlangen, wenn die Reise gekündigt wird. „Aber die Kosten müssen angemessen sein“, sagt Verbraucherschützerin Wagner.

Die Urlauber hatten bereits vor dem Amtsgericht München geklagt – und verloren. Im Berufsverfahren gab ihnen das zuständige Landgericht dann allerdings recht.

Nun hat der BGH ihre Klage aber abgelehnt – und damit wohl auch ein Grundsatzurteil für viele Urlauber geschaffen. Urlaub auf andere zu übertragen – das bleibt teuer. (Az.: X ZR 107/15, X ZR 141/15)