Rostock. Die Tötung einer Prostituierten aus reiner Mordlust hat das Rostocker Landgericht mit lebenslanger Haft für den 23 Jahre alten Täter geahndet. Der Angeklagte hatte gestanden, im November vergangenen Jahres die 52-jährige Ukrainerin mit mehreren Messerstichen und -schnitten getötet zu haben.

Der Metzger-Lehrling habe sehen wollen, wie ein Mensch stirbt. Das Gericht stellte «ein grausames und barbarisches Handeln» fest.

In seinem Geständnis hatte der freundlich wirkende junge Mann gesagt, dass er schon zwei Jahre lang mit Mordfantasien gelebt hatte. An jenem Novembersamstag setzte er sie in die Tat um. Die Prostituierte hatte er sich ausgesucht, weil er bei einer Frau in diesem Gewerbe die geringste Wahrscheinlichkeit sah, entdeckt zu werden. Am Nachmittag des Mordtags besuchte er die Ukrainerin in ihrer Wohnung zunächst kurz und gab vor, sich über die finanziellen Konditionen erkundigen zu wollen.

Zwei Stunden später setzte er seinen Entschluss in die Tat um. Wie der Richter in seiner ausführlichen Urteilsbegründung darstellte, nutzte der Angeklagte die völlige Arglosigkeit der Ukrainerin aus. «Er hatte keinerlei Skrupel.»

Sofort nach Betreten der Wohnung habe er das aus seinem Lehrbetrieb mitgenommene Messer mit einer 18 Zentimeter langen Klinge gezogen und die Frau mit Stichen in den Bauch und Rücken schwer verletzt. Anschließend tötete er sie mit Schnitten in den Hals, um sie von ihrem Leiden zu erlösen, wie der Angeklagte vor Gericht erklärte. Dieser Darstellung widersprach der Richter am Montag. Auch diese Schnitte seien Teil des Tatplans gewesen.

Die Tote war nach acht Tagen entdeckt worden. Aufgrund der Presseberichterstattung am Folgetag hatte sich der Mann der Polizei gestellt. Er habe nicht mehr mit seiner Tat leben können, erklärte er in seinem Geständnis.

Staatsanwaltschaft und Verteidigung hatten in ihren Plädoyers darauf hingewiesen, dass das Verbrechen nur dank des umfassenden Geständnisses aufgeklärt werden konnte. Dieses positive sogenannte Nachtatverhalten brachte die Kammer dazu, trotz zweier Mordmerkmale - Heimtücke und Mordlust - nicht die besondere Schwere der Schuld festzustellen. Somit kann nach Ablauf von 15 Jahren eine Entlassung aus der Haft überprüft werden. (dpa)

Friso Gentsch