Schüttorf/Lüneburg. Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat den Antrag einer Diskothek aus Schüttorf ab. Diese hatte das geltende Disko-Verbot beanstandet.

Die Schließung von Diskotheken zur Eindämmung der Corona-Pandemie ist nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nach wie vor rechtens. Wie das Gericht am Dienstag in Lüneburg mitteilte, lehnte der 13. Senat am Montag den Antrag einer Diskothek aus Schüttorf (Kreis Grafschaft Bentheim) ab, die wieder öffnen wollte. (Az.: 13 MN 244/20)

Schließung sei eine notwendige Schutzmaßnahme, so die Richter

Die Schließung von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sei unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens eine notwendige Schutzmaßnahme, die das Land anordnen dürfe, befanden die Richter. Dass sich viele Menschen im geschlossenen Raum zum Tanzen treffen, berge eine erhebliche Infektionsgefahr. Ein überzeugendes alternatives Hygienekonzept habe die Diskothek nicht vorgelegt. „Insbesondere dürfte die Einhaltung eines Abstandsgebots praktisch kaum zu verwirklichen, jedenfalls aber nicht zu kontrollieren sein“, hieß es in der Begründung.

Es sei keine sachwidrige Ungleichbehandlung, wenn inzwischen unter Beachtung von Abstandsregeln zum Beispiel wieder Vereinstreffen möglich seien oder das Versammeln unter freiem Himmel. Vereinstreffen beträfen einen überschaubaren Personenkreis und seien „nicht mit nennenswerter körperlicher Aktivität verbunden.“ Das Versammlungsrecht sei vom Grundgesetz geschützt. Als Freiluftveranstaltungen seien Versammlungen von vorneherein mit einem geringeren Infektionsrisiko verbunden.

Derweil versuchen andere Clubs über Videos auf der Internetplattform YouTube oder über Streamingangebote Clubgefühl in die Heime der Feiernden zu bringen. Beispielsweise das Projekt „Meile United“ aus Braunschweig der beiden Organisatoren Joris Ameln und Evren Songürer, das am 6. Juni stattfand.