Die Finanzierung der Kirchen über Kirchensteuer ist ein verlässliches und gerechtes Verfahren: Die Mitglieder der Kirchen werden nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit an der Finanzierung ihrer Kirche beteiligt. Dies sichert die Unabhängigkeit der Kirche und schafft Freiräume. Für den Einzug der Kirchensteuer durch den Staat erstatten diesem die Kirchen die Kosten. Er ist also eine bezahlte Dienstleistung des Staates für die Kirchen.

Die Rechtsgrundlage dafür ist in der Weimarer Reichsverfassung von 1919 zu finden. Hier wurde den historisch gewachsenen christlichen Kirchen der Status einer „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ zuerkannt. Sie können deshalb von ihren Mitgliedern eine Steuer erheben. In Artikel 140 des Grundgesetzes wird die Bestimmung bestätigt und geöffnet: „Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.“

Den Islam als Religion gibt es seit circa 1400 Jahren. In Deutschland gibt es etwa fünf Millionen Menschen muslimischen Glaubens. Die beiden Bedingungen, die unser Grundgesetz als Voraussetzung einer Kirchen- bzw. Religionssteuer nennt, sind also prinzipiell erfüllt. Allerdings sind die verschiedenen islamischen Glaubensrichtungen nicht so organisiert wie Kirchen und haben keine staatsähnlichen Verwaltungseinheiten.

Deshalb ist es nicht ganz einfach, eine Kirchensteuer für Muslime praktisch umzusetzen. Doch wenn eine Religionsgemeinschaft es wünscht, kann sie beim Staat beantragen, als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt zu werden und eine Steuer für sie einzuziehen. Das würde jedenfalls eine Abhängigkeit von anderen Geldgebern verhindern, gegebenenfalls aus dem Ausland, die damit ja auch Einfluss nehmen auf das, was hier passiert. Ich würde dies begrüßen, denn Religion ist nicht nur eine persönliche Glaubensangelegenheit, sie hat auch eine große Wirkung in der Öffentlichkeit. Eine „Islam-Steuer“ würde diesen öffentlichen Charakter unterstreichen und zugleich unserem Gemeinwesen innerhalb des Rahmens unseres Grundgesetzes zuordnen.