Deutschland hat sich ein kirchlich-staatliches Miteinander ausgedacht und in Gesetze gegossen, das garantiert, dass Staat und Kirchen unabhängig voneinander ihre realen Ziele umsetzen können. Dabei sind die Kirchen in die Pflicht genommen, zur Respektierung des Grundgesetzes, unserer Verfassung(en) in den Ländern, insgesamt der Staatsräson verpflichtet. „Die Würde des Menschen ist unantastbar“, beginnt unser Grundgesetz und postuliert ohne Unterschied die Gleichheit der Menschen vor dem Gesetz, nicht die der Gesetze für den Menschen.

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Alles, was der Staat geregelt hat, ist damit zur Grundlage auch für die Regelhandhabung durch die Menschen, ebenso wie der Gläubigen gemacht. Niemand, der sich nicht an die staatlichen Normen hält, kann und darf sich zur Entschuldigung eigenen Fehlverhaltens auf seine Kirchenordnung berufen. Die noch junge Diskussion um Missbrauchsfälle in der katholischen Kirche hat eben erst manchen dort schmerzlich an diese Übereinkunft erinnert und verdeutlicht, dass der Staat zwar alles Anderssein zulässt, es aber unter das Kuratel der staatlichen Norm nimmt.

Kurz und knapp gesagt: Keine(r) im Land darf zurückgesetzt werden, alle sind in ihrem Freiraum vom Staat her gleichermaßen geschützt, gleichgültig, welche persönlichen Zusatzbedingungen sie eingehen. Das Verhalten des Einzelnen ist frei, aber nicht beliebig.

Damit sind wir beim Kern der Frage: Darf oder muss für den Islam eine Kirchen- oder besser Moscheesteuer eingeführt werden? Nein sage ich deshalb, weil der Islam überall als Summe unterschiedlichster religiöser und weltanschaulicher Ansichten dargestellt und wahrgenommen wird. Nein sage ich auch deshalb, weil der Islam in fast allen seinen Ausformungen das Persönlichkeitsrecht auf Religionsfreiheit der staatlichen Religionsgleichheit unterordnet, den Islam als Ordnungsmacht priorisiert. Nein sage ich schließlich deshalb zur Moscheesteuer, weil sie das Recht des Einzelnen auf Religionsfreiheit nicht stärkt und stützt, sondern anstelle des bei uns organisierten Wettbewerbs der gesellschaftlichen Kräfte die Dominanz einer Religion mit Verfassungsrang herbeiführt und verfestigt. Das kann eine christlich gegründete, aufgeklärte, humanistisch geprägte Staats- und Rechtsordnung nicht zulassen.