Hasskriminalität ist eine schlimme Form von Gewaltstraftaten, die wir sehr ernst nehmen. Wir alle haben die Bilder der U-Bahn- oder S-Bahn-Schläger vor Augen, die aus blindem Hass Straftaten begehen. Ebenso beschäftigen uns die vorurteilsmotivierten Straftaten der rechten Terrorzelle NSU.

Wir können uns des Eindrucks nicht erwehren, dass diese auf Hass beruhenden Taten in letzter Zeit erkennbar zugenommen haben. Das könnte ein Anlass für den Gesetzgeber sein, diese Tatmotive gesondert in das Strafgesetzbuch aufzunehmen. Entsprechende Gesetzentwürfe sind jüngst in den Bundestag eingebracht worden, wurden aber von der Mehrheit der Abgeordneten abgelehnt. Denn eine Notwendigkeit für neue gesetzliche Regelungen zur Hasskriminalität gibt es nicht.

Bereits jetzt enthält das Strafgesetzbuch ausreichende Vorschriften, um die besondere Motivation der Hasskriminalität im Urteil strafschärfend zu berücksichtigen.

Nach § 46 Absatz 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht bei der Strafzumessung alle Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dazu gehören auch „die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille“. Es gibt also keine Gesetzeslücke, die gefüllt werden müsste.

Wir sollten allerdings den Blick darauf richten, ob die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten auch vollständig ausgeschöpft werden. Die Frage ist, ob die Gesinnung, die aus einer Tat spricht, ausreichend in der Ermittlung berücksichtigt oder in der Hauptverhandlung herangezogen wird. Dazu fehlen derzeit ausreichende Hinweise. Weder gibt es genügend veröffentlichte Urteile noch entsprechende Untersuchungen. Dort muss deshalb zunächst genau hingeschaut werden.

Zusätzliche gesetzliche Regelungen für etwas, das das Gesetz schon hergibt, helfen nicht weiter.