Zum Thema “Alkoholisierter Autofahrer hat keinen Führerschein“ vom 17 Februar:.

Nahezu täglich – manchmal auch mehrfach – kann man Berichte lesen über Autofahrer, die alkoholisiert und/oder ohne Führerschein unterwegs sind und sich und andere Verkehrsteilnehmer massiv gefährden. Wie hoch mag wohl die Dunkelziffer sein?

Da frage ich mich, welchen Sinn der Ansatz der Bundesregierung haben soll, wenn diese per Gesetz erreichen will, dass Gesetzesübertreter jedweder Art unter anderem auch mit Fahrverboten belegt werden sollen. Wenn es schon jetzt nicht gelingt, Verkehrssünder am Fahren ohne Führerschein zu hindern, warum sollte dies bei anderen Verurteilten, die dann in noch größerer Anzahl unterwegs sind, gelingen?

Mir als Autofahrer macht Angst, dass die „Besoffskis“ gefühlt immer mehr werden und der Grad der Alkoholisierung besonders bei Frauen manchmal extrem hoch ist. Ich halte das Ausmaß der Gefährdung für derart gravierend, dass die Strafen für diese Vergehen jeder Beschreibung spotten. Der „Bewährungs-Paragraf“ sollte bei „Alkoholsündern“ nicht greifen dürfen.

Ich weiß, dass der Abschreckungseffekt bei unserer jovialen Justiz verpönt ist. Jeder Verkehrsteilnehmer weiß doch, wie Alkohol bei ihm wirkt. Wenn er trotzdem alkoholisiert Auto fährt, werden ihm seine Fahrfehler, die in der Alkoholisierung begründet sind, teilweise wegen mangelnder Wahrnehmungsfähigkeit

entschuldigt. Bestrafung mit Bewährung ist hier fehl am Platze.

Abschreckung wirkt nicht?!

Eine befristete Stilllegung des Autos oder gar der Einzug desselben mit Kassierung des Führerscheins auf Lebenszeit wird sehr wohl abschreckende Wirkung haben.

Ach so, da muss wahrscheinlich erst das Grundgesetz geändert werden! Wie haben das eigentlich die Dänen hingekriegt?

Gerhard Brechmann,

Weddel

Wie sich Oberschule

und IGS unterscheiden

Zum Bericht „Rat soll sich für eine Oberschule einsetzen“ vom 9.Februar:

In dem Artikel ist leider eine sachliche Unrichtigkeit enthalten, die ich gerne richtigstellen würde: Oberschulen umfassen nur die Klassen 5 bis 10. Sie haben grundsätzlich keine Oberstufe, so dass an ihnen auch kein Abitur gemacht werden kann, anders als bei einer Integrierten Gesamtschule (IGS), die auch eine gymnasiale Oberstufe haben kann.

Aber Oberschule und IGS unterscheiden sich noch in anderen wichtigen Punkten. Die IGS ist Schule für alle Kinder – egal, ob sie Hauptschul-, Realschul- oder Gymnasialniveau haben. Die Kinder lernen gemeinsam und werden gemäß ihrer Fähigkeiten gefördert. Anstelle von Noten und Versetzungen beziehungsweise Nichtversetzungen gibt es ausführliche schriftliche Beurteilungen. Nach sechs gemeinsamen Jahren sind alle Abschlüsse der Sekundarstufe I möglich.

Die Oberschule hingegen ist in erster Linie Ersatz für eine Haupt- und Realschule, sie kann einen gymnasialen Zweig haben, wenn es zusätzlich zu den mindestens 48 noch 27 Schüler auf gymnasialem Niveau gibt.

Gemeinsames Lernen kann bis zu einem bestimmten Punkt stattfinden, muss aber auch nicht. Es kann genauso gut sein, dass in Haupt- und Realschulzweigen unterrichtet wird, die Oberschule nur die Fortführung der bekannten HRS (Haupt- und Realschule) ist, also nur das Türschild ausgewechselt wird. Wird eine HRS in eine Oberschule umgewandelt, so bleibt das Kollegium bestehen, lediglich der Schulleiter und sein Konrektor müssen sich für die Leitung der OBS neu bewerben.

Es wird somit – anders als bei einer IGS – keine neue Schule gegründet, sondern eine bestehende umgewandelt beziehungsweise unter „modernerem“ Namen weitergeführt.

Ulrike Siemens, Hemkenrode