Braunschweig. Während des Asylverfahrens kann sich der Status ändern.

Unsere Leserin Anna Himmelmann aus Edemissen hat eine Bitte:

Zur Versachlichung der Flüchtlings-Debatte wünsche ich mir die Klärung einiger wichtiger Fachbegriffe. Können Sie die Kategorien unterscheiden, in die man die Migranten unterteilt?

Zum Thema recherchierte Christoph Exner

Nach Angaben des UN-Flüchtlingsrates sind weltweit derzeit etwa 60 Millionen Menschen auf der Flucht. Gut eine Million kamen im vergangenen Jahr nach Deutschland. Fast täglich ist abwechselnd und manchmal durcheinander von Flüchtlingen, Asylsuchenden, Asylanten, Asylberechtigten, Antrag-Stellern, Abzuschiebenden oder Geduldeten die Rede. Natürlich ist es richtig, sich die wichtigsten Kategorien in Erinnerung zu rufen.

Wer ist asylberechtigt?

Laut Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) gilt als Flüchtling, wer wegen seiner Rasse, Nationalität, Religion, seiner politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe in seinem Heimatland der Verfolgung ausgesetzt wäre. Sobald ein Flüchtling nach seiner Ankunft in der zuständigen Erstaufnahmeeinrichtung einen Asylantrag gestellt hat, ist er streng genommen kein Flüchtling mehr. Dann ändert sich nämlich sein Status: Wird der Asylantrag genehmigt, besitzt er nun den Status eines Asylberechtigten. Er hat ein Bleiberecht.

Und wer ist „geduldet“?

Asyl erhält hingegen nicht, wer seine Heimat aufgrund von Notsituationen wie Armut, Naturkatastrophen, Perspektivlosigkeit oder Bürgerkriegen verlassen hat. Auch diejenigen, die über einen Drittstaat eingereist sind, müssen mit einer Ablehnung rechnen.

Ein Flüchtling, dessen Antrag abgelehnt wurde, besitzt den Status eines Geduldeten. Er erhält zwar ein vorübergehendes Bleiberecht, muss aber jederzeit damit rechnen, wieder in sein Heimatland abgeschoben zu werden.

Wer erhält subsidiären Schutz?

Staatenlose und Angehörige von Drittstaaten haben hingegen Anspruch auf subsidiären Schutz. Damit sind die Menschen gemeint, die nach Bamf-Definition keine Flüchtlinge sind und denen durch das Asylrecht auch kein Schutz gewährt werden kann. Subsidiären, also vorübergehenden, behelfsmäßigen Schutz erhalten diejenigen, denen Tod, Folter oder andere Art von Gewalt droht. „Durch den häufigen Statuswechsel der Asylsuchenden können wir nicht auswerten, wie viele Personen aktuell asylberechtigt sind“, sagt Edith Avram vom Bamf. Am 31. Januar seien zumindest 39 605 Personen als asylberechtigt anerkannt gewesen, 3689 Menschen standen unter subsidiärem Schutz.

Wer entgeht der Abschiebung?

Abgelehnt wurde der Asylantrag von 209 302 Flüchtlingen. Doch nicht jeder von ihnen wird auch abgeschoben. Ein Abschiebe-Verbot gilt für diejenigen, denen bei der Rückkehr in ihr Heimatland eine Gefahr für Leib und Leben droht.